Auch Kinder haben ein Recht auf ihren Urlaub!
Mehr zum Thema: Reiserecht, Reiserecht, entgangene Urlaubsfreude, Schadenersatz, UrlaubFünfjährige Kinder können bei Beeinträchtigung des Urlaubs Schadensersatz verlangen
Geschlossene Kindereinrichtungen, fehlender Kinderpool, Baustellen. Es steht auch Kindern Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit zu. Wichtig ist, dass die Kinder über 3 Jahre alt sein müssen, um den Urlaub bewusst wahrnehmen zu können. So entschied das Landgericht Frankfurt am 6.1.2011
Im Fall hatte eine Mutter, die eine Reise mit ihrem 5jährigen Sohn gebucht hatte, Schadenersatz von dem Reiseveranstalter verlangt, wegen verschiedener Reisemängel u.a. fehlender Kinderpool für ihren Sohn.
seit 2013
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Urlaubsfreuden können auch 5jährigen entgehen
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass auch Schüler und Kinder einen Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewender Urlaubszeit gemäß § 651 f II BGB haben können. Als gesichert könne aber gelten, dass Kleinkindern bis zu 3 Jahren ein solcher Anspruch nicht zustehe, da ihnen noch das Bewusstsein fehle. Ein fünfjähriges Kind nimmt einen Urlaub bewusst wahr.
Für Kinder zählt anders als für Erwachsene das Erlebnis und nicht die Erholung
Während Eltern die Ruhe genießen, benötigen Kinder im Urlaub vor allem die Abwechslung durch Spiel und das Treffen auf Gleichaltrige.
Geschlossene Kindereinrichtungen mindern Erlebniswert
Es seien Kinderanlagen wie Kinderpool und Kinderclub geschlossen gewesen. Durch Bauarbeiten kein ungestörtes Spielen möglich.
Das beeinträchtigt die Urlaubsfreude des Kindes.
Für das Kind wurde erheblicher Reisepreis bezahlt
Auch dies spreche dafür, dass man dem Kind eine Entschädigung zu leisten habe.
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese
80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437
E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
Reiserecht Staub und 9 Tage nicht ausgewechselte Bettwäsche stellen keinen Reisemangel dar
Reiserecht Naturkatastrophen sind höhere Gewalt und setzen Reisevertrag außer Kraft