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Auch Händler im eCommerce müssen auf Altöl-Rücknahme hinweisen!

Von Rechtsanwalt Jörg Dittrich
28.7.2010 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 1448 Aufrufe
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eCommerce, Altöl

Die gesetzliche Verpflichtung, private Endverbraucher gem. § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO darauf hinzuweisen, dass das Altöl bei einer vom Verkäufer zu bezeichnenden Annahmstelle kostenlos zurückgegeben werden kann, gilt auch im eCommerce. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat dies so entschieden und klargestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, falls Betreiber eines Online-Shops dieser Hinweispflicht nicht nachkommen.

Was genau schreibt die Altölverordnung vor?

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO hat derjenige, welcher gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, vor der Abgabe eine Annahmestelle nach Abs.1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO ist bei der Abgabe an private Endverbraucher durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Abs.1a hinzuweisen. Nach § 8 Abs. 1a S. 1 AltölVO muss die Annahmestelle gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle kostenlos annehmen.

Wie haben die Gerichte entschieden?

Nachdem das Landgericht Hamburg zunächst die Auffassung vertrat, dass die Hinweispflicht nach § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO für den Vertrieb von Motorenöl über das Internet nicht gelte, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in zweiter Instanz anders und gab damit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 02.06.2010 - 5 W 59/10).

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Jörg Dittrich
Hamburg
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Der Wortlaut der Bestimmung, insbesondere der Begriff der "Schrifttafel", der zunächst an körperliche Schilder denken lässt, sei auf den stationären Handel mit Motorenöl in Ladengeschäften oder an Tankstellen zugeschnitten. Das liege - so das OLG Hamburg - ersichtlich aber daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der AltölVO im Jahr  1987 die Entwicklung des Internets noch in den Anfängen steckte; erst recht habe es noch keinen Versandhandel über das Internet gegeben. Dennoch sei der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO im digitalen Zeitalter entsprechend anzuwenden:

"... Die Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO auf Internethändler erscheint auch aus gesetzessystematischen Gründen geboten. Nach § 8 Abs. 1 S. 1  AltölVO ist jeder gewerbsmäßige Händler, der Motorenöl an Endverbraucher - also auch gewerbliche Endverbraucher - liefert, verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten oder nachzuweisen. Eine Einschränkung auf stationäre Händler wird nicht gemacht. Wenn die im gleichen Absatz geregelte Hinweispflicht bei der Abgabe an private Endverbraucher nicht für Versandhändler gelten sollte, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Ausnahme in das Gesetz zu schreiben. Im Übrigen wäre es auch sinnwidrig, einerseits alle Händler zur Einrichtung einer Annahmestelle zu verpflichten, andererseits die Internethändler von der Hinweispflicht zu befreien, die die tatsächliche Nutzung dieser Annahmestellen im Interesse des Umweltschutzes befördern soll. [.. .] Altöl muss fachgerecht entsorgt werden, gleichgültig, auf welchem Vertriebsweg das neue Öl erworben wird. Der Hinweis auf die kostenlose Entsorgungsmöglichkeit gegenüber privaten Endverbrauchern ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch bei Internethändlern sinnvoll. Zum einen wird dem privaten Endverbraucher durch diesen Hinweis noch einmal bewusst gemacht, dass überhaupt eine besondere Entsorgung des Altöls erforderlich ist. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versandhändler bzw. die von ihm zu bezeichnende Annahmestelle stets so weit von dem privaten Endverbraucher entfernt liegt, dass die kostenlose Entsorgung für ihn uninteressant wäre. Hier sind die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar und es kann auch für den Käufer über das Internet je nach den örtlichen Gegebenheiten durchaus Sinn machen, von der Möglichkeit der kostenlosen Entsorgung in der Annahmestelle des Verkäufers Gebrauch zu machen, statt nicht nur die Transportkosten, sondern auch noch die Entsorgungskosten selbst tragen zu müssen. .. ."

Abschließend stellten die Hamburger Richter klar, dass zwar nicht jeder Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen auch ein Verstoß gegen eine Bestimmung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstelle; vorliegend falle jedoch die Hinweispflicht nach § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO mit dem Wettbewerbsverhalten zusammen, denn der Hinweis sei am "Ort des Verkaufs", d.h. zum Zeitpunkt der Umwerbung des Käufers und damit "am Markt" zu erteilen.

Fazit: Altöl-Rücknahme - der Umwelt zuliebe!

Auch für Händler im eCommerce gelten die Vorschriften der AltölVO. Händler also, die gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher veräußern, müssen eine Annahmestelle für gebrauchten Öle einrichten oder nachweisen und bei der Abgabe an private Endverbraucher schon auf der Website durch einen leicht erkennbaren und gut lesbaren Hinweis auf diese Annahmestelle aufmerksam machen.

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