Auch Geschäftsführer dürfen nicht diskriminiert werden!

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Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für GmbH-Geschäftsführer

Rechtsanwalt Tietz informiert über eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Gesellschaftsrecht. Durch Urteil vom 23. April 2012 hat der beim BGH für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat, eine wegweisende Entscheidung zur Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf GmbH-Geschäftsführer getroffen.

1. Der Fall

Der Fall betraf einen Kläger, der als Geschäftsführer städtischer Kliniken, welche in Form einer GmbH organisiert waren, tätig war. Dienstherr des Klägers war der Aufsichtsrat der GmbH. Im Dienstvertrag, welche eine Laufzeit von fünf Jahren hatte, war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob Sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit wären. Der Aufsichtsrat beschloss, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der regulären Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht zu verlängern. Stattdessen wurde ein deutlich jüngerer Mitbewerber eingestellt.

Der Kläger vertrat innerhalb des Instanzenzuges die Auffassung, dass es zu einem Neu-Abschluss seines Dienstvertrages aufgrund seines Alters nicht gekommen wäre und rügte eine Altersdiskriminierung nach dem seit dem 18.08.2006 Kraft getretene Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der BGH hat der sodann geführten Revision des Klägers stattgegeben und bestätigt, dass dieser wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden ist.

2. Die Gründe

Richtigerweise stützte sich der BGH hierbei vor allem § 6 Abs. 3 AGG. Hiernach findet das Gesetz auch Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Ausstieg geht.

§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich(.. .)  (3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

Den Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Beteiligung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der II. Senat zu einer Entscheidung über den Zugang zu dem Amt als Geschäftsführer gesehen.

Infolgedessen kamen die Beweislastregeln des §§ 22 AGG zur Anwendung. Danach muss der Betroffene nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann den Gegenbeweis anzutreten, dass der Betroffene nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Im vorliegenden Fall hatte der Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Dies hat der II. Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen.

Folgerichtig war die Diskriminierung des Klägers als ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu sehen.

3. Die Praxisfolgen

Die Frage wie viel Arbeitnehmer-Rechte dem GmbH-Geschäftsführer zukommen, ist in Literatur und Rechtsprechung weitgehend umstritten. Der BGH vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers stets als ein freies Dienstverhältnis und die Organstellung als mit der Arbeitnehmereigenschaft unvereinbar anzusehen seien. Demgegenüber nimmt das Bundesarbeitsgericht eine am Einzelfall orientierte Betrachtung vor. Insoweit kommt es bei der Beurteilung ob ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen ist, auf dessen tatsächliche Geschäftsführerbefugnis an. Ein Geschäftsführer der einer einem Arbeitnehmer nahekommenden Weisungsgebundenheit unterliegt, ist dabei eher als Arbeitnehmer einzustufen, als ein Geschäftsführer der lediglich Rechenschaftspflichten unterliegt, jedoch seine Befugnisse weitgehend frei ausüben kann. Der zugrunde liegende Fall zeigt in diesem Kontext, dass ungeachtet der Frage ob GmbH-Geschäftsführer, als Arbeitnehmer einzustufen sind oder nicht, eine Diskriminierung am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in keinem Fall stattfinden darf. Insoweit darf die Entscheidung als wegweisend betrachtet worden.

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