Asyl bei drohender Genitalverstümmelung

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Gerichte bejahen politische Verfolgung

Asyl bei drohender Genitalverstümmelung

Die in einigen Ländern weit verbreitete zwangsweise Genitalverstümmlung ist ein Asylgrund. Geschlechtsspezifische Verfolgung wird als "politische Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen. So zumindest entschied das Verwaltungsgericht Aachen in zwei Urteilen vom 12.8.2003, wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) berichtete. ( Az 2 K 1140/02.A und 2 K 1924/00.A)

In diesen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Aachen im Falle einer 36-jährigen Frau aus Nigeria und ihrer dreijährigen Tochter festgestellt, dass diesen politische Verfolgung droht. In Nigeria sei die Gefahr zwangsweiser Genitalverstümmelung weit verbreitet (Schätzungen von Experten variieren von 40 bis 90 Prozent). Weil der nigerianische Staat hiergegen keinen effektiven Schutz bieten könne oder wolle, hat das Verwaltungsgericht beide Klägerinnen nun als politisch Verfolgte anerkannt.

Die Rechtsprechung habe sich bedauerlicherweise in vielen Staaten jahrelang schwer getan, Personen, die Genitalverstümmelung befürchten müssen, als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen, so der DAV. Die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im DAV hofft, dass sich andere Gerichte und das Bundesamt an diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen orientieren werden.

In dem vom Bundestag verabschiedeten aber nicht in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz war geschlechtsspezifische Verfolgung als eine besondere Schutzform aufgenommen worden.

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