Assoziationsrecht Türkei/EWG - Teil 2: Urteile des EuGH zum Assoziationsabkommen

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Die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Toprak und Oguz

Der folgende Beitrag ist eine Fortsetzung des Artikels "Assoziationsrecht Türkei/EWG - Teil 1".

Nachteilig von der rechtswidrigen Praxis betroffen sind unter anderem die im Wege der Familienzusammenführung zugewanderten Ehegatten, deren eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Ablauf der dreijährigen Frist des § 31 Abs.1 Nr.1 AufenthG aufgehoben ist. Der Beitrag soll die Materie im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verdeutlichten.

Serkan Kirli
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Noch bis zum letzten Jahr sah das Aufenthaltsgesetz (§ 31 Abs.1 Nr.1 AufenthG) für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend an. Zum 01.07.2011 wurde die Bestandszeit auf drei Jahre erhöht.

EuGH sah vergleichbare niederländische Regelung mit dem Assoziationsrecht als unvereinbar an

Die Gesetzesänderung stellt für türkische Staatsangehörige eine „neue Beschränkung" i.S.v. Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 über das Assoziationsabkommens EWG/Türkei dar. Entsprechendes hat der EuGH in den Rechtssachen Toprak (Rs. C-300/09) und Oguz (Rs. C-301/09) bezüglich einer vergleichbaren niederländischen Regelung entschieden.

Dabei ging es um die Frage des eigenständigen Aufenthaltsrechts für Ehegatten. Dieses setzte am 1.12.1980 in den Niederlanden voraus, dass der Ausländer sich mindestens drei Jahre verheiratet und rechtmäßig im Lande aufhielt. 1982 wurde die Frist auf ein Jahr gesenkt, 2001 wurde die Frist wieder auf drei Jahre erhöht.

Der EuGH hat bekräftigt, dass das Verschlechterungsverbot selbst dann gilt, wenn sich die Rechtslage zwar nicht im Vergleich zu dem Zeitpunkt verschlechtert, als der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats in Kraft trat, sondern wenn später, nach Inkrafttreten des Assoziationsratsbeschlusses geschaffene günstigere Regelungen zum Nachteil der Betroffenen geändert werden. Genau dies ist im Rahmen des § 31 Abs.1 Nr.1 AufenthG aufgrund der Erhöhung von zwei- auf dreijährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft der Fall. Die Entscheidung trifft damit direkt auch die Änderung des § 31 Abs. 1 AufenthG.

Selbst die oben aufgezeigte EuGH-Rechtsprechung hält die Ausländerbehörden in vielen Fällen nicht davon ab, sich über das europäische Gemeinschaftsrecht hinwegzusetzen. Den Betroffenen kann nur angeraten werden, sich anwaltlich beraten zu lassen und gegebenenfalls gegen rechtswidrige Verwaltungspraxis vorzugehen. Obwohl im Rahmen der Rechtsverfolgung der Kostenfaktor sicherlich eine Rolle spielt, sollte nicht vergessen werden, dass "Recht haben", "Recht bekommen" und "Recht durchsetzen" verschiedene Ebenen sind.

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