Assoziationsrecht Türkei / EWG - Teil V: Einfache Sprachkenntnisse für Familien-Nachzug

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Sind die Spracherfordernisse für türkische Staatsangehörige mit dem Assoziationsrecht vereinbar?

Die Vereinbarkeit des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für den Nachzug türkischer Ehegatten mit europäischem Gemeinschaftsrecht ist ein strittiges Thema. Nun soll der der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Rechtmäßigkeit dieser Regelung entscheiden.

Hintergrund

Die Klägerin, eine 1987 geborene türkische Staatsangehörige, begehrte ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann. Nach Ansicht der deutschen Botschaft in Ankara erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für den Nachweis der seit August 2007 geforderten einfachen Sprachkenntnisse nicht. Aus diesem Grunde wurde ihr Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Klage.

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Bislang haben deutsche Gerichte die Neuregelung nicht beanstandet. Das Verwaltungsgericht Berlin sieht jedoch wegen eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2011 und einer Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 Klärungsbedarf durch den EuGH. Das Gericht hat das Klageverfahren daher ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Entscheidung vorgelegt.

Vorlagefragen im Beschluss VG 29 K 138.12 V:

  1. Stehen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP) und/oder Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?
  2. Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Steht Art. 7 Abs. 2 UnterAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003 S. 12) der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?

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