Arzttermin verschwitzt ...
Von Rechtsanwalt Ralf Mydlak 12.1.2012 | Ratgeber - Vertragsrecht | 1654 Aufrufe Mehr zum Thema:Arzt, Behandlungsvertrag, Termin, Absagefrist
... doch die Rechnung folgt
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Ralf Mydlak
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Der Tag war hektisch. Beim abendlichen Blick in den Terminkalender rufen Sie unwillkürlich aus: "Mist! Zahnarzttermin verpasst." Wenige Tage später ärgern Sie sich noch mehr: Eine Rechnung flattert Ihnen ins Haus. Zur Recht?
Die Rechtsprechung ist durchaus uneinheitlich. Allerdings hat das Amtsgericht Nettetal (Urteil vom 12.September 2006 - 17 C 71/03) eine Patientin zur Zahlung von etwa 1.300,00 € verurteilt, weil sie einen Termin verpasst hat. Hat der Arzt in einem Schreiben darauf hingeweisen, dass es sich um einen fest vereinbarten Termin handelt und er sich die Zeit frei nehmen würde, muss der Patient eine im Behandlungsvertrag verankerte Absagefrist einhalten. Sonst kann die Nachlässigkeit leicht teuer werden. Im Streitfall muss der Arzt natürlich nachweisen, dass er die Zeit nicht anders nutzen konnte.
Rechtsanwalt Ralf Mydlak
Bismarckstraße 80
10627 Berlin
Tel.: 030/313 20 44 od. 45
Fax: 030/312 60 25
Mail: info@ruge-mydlak.eu
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Leserkommentare
von Heinz06 am 13.01.2012 14:35:14# 1Wie ist es umgekehrt, wenn Patienten bis 1Std. warten müssen (von der Arbeit Weg), weil Ärzte zuviel Patienten immer einbestellen?
von RalfMydlak am 13.01.2012 14:46:30# 2Wäre ja mal eine Idee: Verdienstausfall gerichtlich geltend zu machen, weil man tortz festem Termin stundenlang bei seinem Artz gewartet hat und deshalb z.B. einen Auftrag nicht annehmen konnte. Ich habe zwar dazu bisher keine Rechtsprechung gefunden, wem aber Urteile bekannt sind: immer her damit!
von -hb- am 14.01.2012 20:45:02# 3Nachdem ich das zugrunde liegende Urteil im Detail gelesen habe, halte ich die getroffene Entscheidung des Gerichts für irrational.
In der von beiden Seiten getroffenen Vereinbarung heißt es: "... es sei denn, an dem Versäumnis des Termins trifft Sie kein Verschulden." Diese Tatsache traf aber durch die Erkrankung des Kindes zu. Die vom Zahnarzt angebotenen Alternativen musste die Patientin meiner Ansicht nach nicht akzeptieren, denn welcher Mensch ist verpflichtet, sein krankes Kind mit in die Praxis zu bringen oder eine fremde Person zur Betreuung in die Wohnung zu lassen? ... Niemand! Der Richter kennt anscheinend das Grundgesetz nicht oder hat es vorsätzlich ignoriert! -
Unakzeptabel ist insbesondere auch die Höhe der Zahlung. Wie kann ein Zahnarzt für zwei ausgefallene Stunden 1.300.00 Euro in Rechnung stellen? Das ist doch eine irrsinnig hohe Summe für zwei ausgefallene Stunden, zumal das Gericht selbst von einem Stundensatz von 75,00 Euro ausgeht. Ein Verdienstausfall von 150,00 Euro war demnach die höchst mögliche Schadenssumme, denn den Dienstleistungsvertrag konnte die Patientin ja jederzeit ohne Begründung beenden.
Hier wurde meiner Ansicht nach nicht RECHT gesprochen, sondern es zeigte sich wider einmal, wie weltfremd manches Urteil ist. Über diesen Richter kann man nur verzweifelt den Kopf schütteln.
Man kann als Patient nur hoffen, niemals mit einem derart ungerechten Richterspruch konfrontiert zu werden. Hier wurde das RECHT, so wie ich es sehe, ins Gegenteil verkehrt!
-HB-



