Hallo,
Habe eine Artzrechnung erhalten wegen eines Terminversäumnisses.
Seinerzeit bin ich nur hin, um ein Rezept zu bekommen.
Habe ich bekommen (eine Salbe), doch der Arzt wollte mich nachträglich noch mal untersuchen.
Bin nicht hingegangen, und man hat auch nie nachgefragt.
Muß ich die Rechnung jetzt bezahlen ?
Danke für Hilfe.
-- Editiert von Moderator am 22.06.2017 23:52
-- Thema wurde verschoben am 22.06.2017 23:52
Arztrechnung wegen Terminversäumnisses
Notfall?
Notfall?
Wurde vom Arzt denn ein Termin an Dich vergeben?
Ja, es wurde ein Termin gegeben, da bin ich aber nicht hingegangen.
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Dann wäre der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen.
Man könnte versuchen nachzuweisen, das in der Zeit ein Anderer behandelt wurde und es deshalb gar keinen Schaden gab. Aber das dürfte meist nicht gelingen.
Dankeschön
ZitatIm Allgemeinen muss der Patient nicht mit einer "Vertragsstrafe" rechen, wenn er nicht vorher explizit darauf hingewiesen wurde. :
Wenn man einen Auftrag erteilt und den dann nicht wahrnimmt, muss man den Schaden ersetzen. So steht es im Gesetz und natürlich muss man damit rechnen verursachten Schaden zu ersetzen.
ZitatGanz abgesehen davon, dass der Ausfall dem Arzt bei Privatabrechnung ein Vielfaches der tatsächlichen Bezahlung durch die gesetzlichen Krankenkassen einbringt. :
Ich habe jetzt mal unterstellt, das der Arzt seriös abrechnet.
@Nanu123
Eventuell mal die Rechnung hier einstellen.
Bei sowas sollte man vorher am besten immer in Kenntnis gesetzt werden. Dann kann man sich dementsprechend auch richtig verhalten..
Gerichte meinen dazu:
Das Amtsgerichts Diepholz (Urteil vom 26. Juni 2011 des, Az.: 2 C 92/11
) bejaht einen Vergütungsanspruch des Arztes.
Bei einer Bestellpraxis und einer zeitaufwendigen Behandlung kann ein Ausfallhonorar anfallen. Der Arzt ist jedoch verpflichtet, den entstandenen Schaden gering zu halten. So kann er in dieser Zeit möglicherweise andere Patienten behandeln oder Verwaltungsaufgaben erledigen. Das Ausfallhonorar würde entsprechend geringer ausfallen. Kann der Arzt die Zeit auf diese Weise nicht nutzen und kann er dies nachweisen, steht ihm unter Umständen ein Ausfallhonorar in voller Höhe zu. Voraussetzung dafür ist jedoch in der Regel, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient vorliegt, wonach bei ausbleibendem Erscheinen oder kurzfristiger Absage eine Vergütung in Höhe des ausgefallenen Honorars zu zahlen ist.
Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 09.Februar 2012, Az.: 9 C 0566/11
) verneint einen Vergütungsanspruch.
Es vertritt die Ansicht, dass eine Terminabsprache jederzeit folgenlos storniert werden könne - selbst wenn ein bereits abgeschlossener Behandlungsvertrag eine Vergütungspflicht vorsehe (Urteil vom 09.Februar 2012, Az.: 9 C 0566/11
). Die Absage des Termins sei dann im Zweifel als eine außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages mit dem behandelnden Arzt zu sehen, die an keine Fristen gebunden ist.
Auch das Landesgericht Bremen (Urteil vom 15.04.2005, Az.: 55 S310704) verneint einen Vergütungsanspruch.
Eine Klausel in einem vorgedruckten "Anmeldeformular" eines Zahnarztes, wonach vereinbarte Termine bei Verhinderung des Patienten 24 Stunden vorher abgesagt werden müssen und ansonsten ein Ausfallhonorar von 75 Euro in Rechnung gestellt werde, halte der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie benachteilige den Patienten in unangemessener Weise. Die Vereinbarung eines Ausfallhonorars für nicht eingehaltene Termine könne nur dann wirksam sein, wenn dem Patienten eine Entlastungsmöglichkeit im Falle des unverschuldeten Nichterscheinens gegeben wird.
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