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Arzthaftungsrecht – Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung des Patienten (Teil 2)

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
22.9.2008 | Ratgeber - Arzthaftung | 4885 Aufrufe
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Arzthaftung, Patient, Aufklärung

Das in weiten Teilen mangels Kodifizierung durch die Rechtsprechung geprägte Arzthaftungsrecht soll anhand ausgewählter Entscheidungen aktuell und verständlich dargestellt werden. Im Mittelpunkt stehen hier nochmals die Haftungsfragen der Patientenaufklärung.

Das Vetorecht minderjähriger Patienten – Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 74/05, NJW 2007, 217-220
Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. (Leitsatz)
Anmerkung: Im Falle der Aufklärung minderjähriger Patienten gilt es zu unterscheiden, ob die Minderjährigen über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. Ob eine ausreichende Urteilsfähigkeit tatsächlich vorliegt, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
Köln

Krankenversicherung, Fachanwalt Versicherungsrecht, Haftungsrecht der Ärzte, Produkthaftungsrecht, Fachanwalt Medizinrecht, Medizinrecht

Aufklärung bei der Operation durch einen Chefarzt – Urteil vom 07.11.2006 – VI ZR 206/05
Der Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, muss darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollieren. (Leitsatz)
Anmerkung: Chefärzte müssen für eine umfassende und wirksame Aufklärung ihrer Patienten über die Risiken der Behandlung sorgen. Wenn Chefärzte die Informationsgespräche mit den Patienten nicht selbst führen, sondern einen Stationsarzt damit betrauen, müssen sie durch entsprechende Organisation und Überwachung die Erfüllung der ärztlichen Pflicht zur Aufklärung sicherstellen.


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