Artikel sofort zurückgeben

2. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
mccrank
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Artikel sofort zurückgeben

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem Problem was sich mir aufgetan hat. Ich habe vor einigen Tagen ein teures Hdmi Kabel in einem Elektromarkt gekauft, es zu Hause ausprobiert und festgestellt, dass es ein Fehlkauf war. Nun wollte ich es zurückgeben und mir mein Geld wiederholen (habe ich nicht 14 Tage Rückgaberecht???). Mir wurde dann aber gesagt, dass es nicht mehr OVP sei (wie sollte ich es sonst ausprobieren?) und das höchste was man mir anbieten könne ein Warengutschein in entsprechender Höhe sei. Den habe ich dann natürlich genommen, obwohl ich mir sicher war, dass ich den Artikel einfach hätte so zurückgeben können. Ist das nicht der Fall???

Den Gutschein muss ich nun einlösen und sogar für eventuelles Rückgeld wird ein neuer Gutschein ausgestellt...
Könnte ich nun einfach einen Artikel mit entsprechendem Wert kaufen und diesen dann sofort wieder OVP zurückgeben :wipp: um an mein Bargeld zu kommen? Vielen Dank für eure Meinungen...

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Könnte ich nun einfach einen Artikel mit entsprechendem Wert kaufen und diesen dann sofort wieder OVP zurückgeben um an mein Bargeld zu kommen? Vielen Dank für eure Meinungen

Das geht schon deshalb nicht, weil bei einem erneuten Umtausch der Händler wieder einen Gutschein geben dürfte.

Oder anders ausgedrückt: Ein Umtausch ist OHNEHIN reine Kulanz bei einem Fachmarkt oder Fachgeschäft. Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, im Gegensatz zu Käufen bei einem Online-Händler, da kann man zwar auch nicht umtauschen, aber es gibt ein 14 tägiges Widerrufsrecht. Wenn manche Geschäfte oder Warenhäuser Geld zurückgeben, ist das absolut freiwillig.

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"Darf der Kunde eine gekaufte Ware in jedem Fall umtauschen?

Der Begriff "Umtausch" ist in der Bevölkerung weit verbreitet. Was die wenigsten wissen: Dieser Begriff ist dem Gesetz völlig fremd. Ist mit Umtausch das Zurückgeben einer mangelfreien Ware und das Mitnehmen einer anderen mangelfreien Ware gemeint, dann ist der Fall juristisch sehr leicht zu beurteilen. Ein solches Umtauschrecht gibt es im deutschen Recht nicht. Es gilt der Grundsatz: "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Wer eine Sache gekauft hat, kann sie nicht einfach rückwirkend gegen eine andere oder gegen Erstattung des Kaufpreises eintauschen, nur weil sie ihm nicht gefällt. Die so genannte Kaufreue wird vom Gesetz nicht geschützt.

Dennoch räumen viele Geschäfte ein solches Umtauschrecht ein. Dies ist aber entweder eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder er hat sich in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, so dass auch ein entsprechender Anspruch des Kunden besteht. Dabei steht es im Ermessen des Verkäufers, wie er das Umtauschrecht konkret ausgestaltet. So kann der Verkäufer z.B. bestimmen, dass der Kaufpreis nicht erstattet wird, sondern der Kunde nur einen Gutschein erhält." (Zitat)

http://www.wdr.de/tv/ardrecht/sendungen/2006/dezember/061216_5.phtml


-- Editiert von bogus1 am 02.01.2009 19:22

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Richtig ist: ein Käufer hat ein (einklagbares!) Rückgaberecht dann, wenn der Verkäufer ihm vertraglich(!) eines eingeräumt hat, z.B.: ( "12. September 2008 .... im Penny Markt und auf dem Kassenzettel stand: Rückgaberecht 3 Monate für alle Non-Food Artikel.... "
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Das ist aber eine freiwillige Verpflichtung einzelner Unternehmen, dennoch natürlich begrüßenswert.
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Auch wenn die Liste wirklich eindrucksvoll ist, da es sich um Schwergewichte handelt, fehlen auf ihr noch ungefähr 430.000 andere Einzelhändler und auch der Händler, um den es hier geht, ist anscheinend noch nicht der Liga der allzeit zum Umtausch einladenden oder ihn zumindest hingebungsvoll duldenden oder zähneknirschend ertragenden Händlern beigetreten, immerhin gab es einen Gutschein. Wäre es anders, gäbe es nicht den TE mit seinem Thread.

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