Hallo!
Folgende Situation: Händler A verkauft seine Waren über seinen Onlineshop, unterliegt also dem Fernabsatzgesetz. Irgendwann schmeißt A einige Artikel aus dem Programm, schaltet diese im Adminbereich seines Onlineshops auf "Nicht sichtbar". Daraufhin ist der Artikel auch nicht mehr per Stöbern in den Kategorien bzw über die Shop-eigene Suche zu finden. Was A nicht ahnt: Google hat die Webseite und auch die Unterseiten mit den Artikeln längst indiziert,so daß die gesperrten Artikel über den genauen Pfad zur Artikelbeschreibung noch aufrufbar ist. Nun bestellt jemand etwas über so einen "Umweg" und A kann den Artikel natürlich nicht mehr liefern. Das will der Käufer aber nicht akzeptieren.
Sofern ich weiß, ist im Fernabsatz das Rücktrittsrecht des Händlers weitestgehend abgeschafft...gibts da irgendwelche Ausnahmen für Vorkommnisse wie im geschilderten Fall ?
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Artikel nicht offiziell zu beziehen - Rücktritt
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Guten Abend,
in einem Onlineshop kauft man nicht, sondern gibt nur eine verbindliche Bestellung ab - ein kleiner, aber feiner Unterschied. Einfach einmal nach "invitatio ad offerendum" googeln ...
Erst wenn der Händler die Bestellung akzeptiert, kann ein Kaufvertrag entstehen.
Falls also jemand auf irgendwelche Seiten stösst, kann er ruhig etwas bestellen - ob daraus jedoch ein Kaufvertrag resultiert, ist keineswegs sicher. Aus einer bloßen Bestellung kann man kein Kaufrecht herleiten.
Viele Grüße
Nervin
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quote:
Aus einer bloßen Bestellung kann man kein Kaufrecht herleiten.
Man sollte allerdings aufpassen, dass das System keine automatischen Annahmeerklärungen verschickt ...
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quote:
in einem Onlineshop kauft man nicht, sondern gibt nur eine verbindliche Bestellung ab
Keineswegs.
Das kommt darauf an, wie der Bestellablauf erfolgt und die Reaktion des Händlers auf eine Bestellung aussieht.
Hier müsste also geprüft werden, was genau vorliegt.
quote:
so daß die gesperrten Artikel über den genauen Pfad zur Artikelbeschreibung noch aufrufbar ist.
Dann waren die Artikel auch nicht gesperrt. Wenn der Shopbetreiber mit der Software nicht korrekt umgehen kann, ist das sein Problem. Das befreit ihn nicht von der Lieferpflicht.
Notfalls muss er den Artikel besorgen und dem Kunden verkaufen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:
Dann waren die Artikel auch nicht gesperrt. Wenn der Shopbetreiber mit der Software nicht korrekt umgehen kann, ist das sein Problem.
Im vorliegenden Shop-System (bei Strato..falls es interessiert) kann man Artikel nur auf 2 Arten aus dem Angebot nehmen: a) man löscht ihn komplett aus der Produktliste oder b) man stellt ihn auf "nicht sichtbar". Letzteres ist die von Strato empfohlende Methode,wenn man Artikel aus dem Verkauf nehmen möchte. Genau dies wurde auch gemacht. Der Artikel erscheint dann im Onlineshop auch nicht mehr, wenn man die entsprechende Produktkategorie im Navigationsbereich des Shops stöbert und wird auch nicht mehr über die Suche gefunden. Daß der Artikel überhaupt noch im Shop-System vorhanden ist, merkt man als Kunde allein daran,daß der Artikel offenbar noch aufrufbar ist, wenn man den genauen Link zur Artikelbeschreibung kennt. Und genau das ist der Knackpunkt: Ist eine Bestellung gültig,wenn die Seite zu diesem Zeitpunkt gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war ?
Das befreit ihn nicht von der Lieferpflicht.
Notfalls muss er den Artikel besorgen und dem Kunden verkaufen.
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quote:
Ist eine Bestellung gültig,wenn die Seite zu diesem Zeitpunkt gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war ?
Selbstverständlich, da die Bestellung ja durchführbar war.
Wenn das als Mangel an der Software gelten sollte, könnte man überlegenden den Lieferanten des Shop-Systems haftbar zu machen.
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Wie sehen denn die AGB aus?
Je nach Gestaltung müsste der Händler nämlich tatsächlich erst eine Auftragsbestätigung (keine Bestellbestätigung) versenden.
Blöd nur, wenn das automatisch passiert ist...
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