Artikel auf ebay verkauft - Käufer zahlungsunwillig

19. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Louie25
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Artikel auf ebay verkauft - Käufer zahlungsunwillig

Guten Tag,

am 16.06. habe ich auf ebay einen Artikel für 700€ per Preisvorschlag verkauft.

Der Preisvorschlag wurde meinerseits knapp 48h nach Abgabe angenommen, mit der zu den Rechnungsinformationen hinzugefügten Bitte, den Artikel innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen (per Überweisung oder Abholung).
Heute Morgen schickte mir der Käufer die Nachricht, dass der Preisvorschlag ein Versehen war und ich den Kauf abbrechen solle. Da der besagte Preisvorschlag knapp zwei Tage bestand, ohne dass dieser vor Annahme meinerseits zurckgezogen wurde, erachte ich dies als Ausrede, da man den Artikel nicht mehr kaufen möchte.

Ich agiere als privater Verkäufer, ansonsten habe ich keine Artikel im Angebot. Der Vertragspartner ist eine Firma, die auf ebay Luxus-Artikel u.ä. verkauft.

Aufgrund der doch höheren Summe und da der besagte Artikel ein Sammelobjekt ist, das durch den Hersteller in Bälde in größerer Menge auf den Markt gebracht und somit wohl an Wert verlieren wird (evtl. auch Grund für den Sinneswandel des Käufers), würde ich nur ungern vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten.

Deswegen wollte ich mich nun informieren, wie ich am besten weiter vorgehen soll. Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.

Vielen Dank im Voraus.




-- Editier von Louie25 am 19.06.2017 20:55

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Louie25):
würde ich nur ungern vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten.

Muss man ja nict.

Es reicht, wnen der Käufer von dem Vertrag rechtswirksam zurückgetreten ist bzw. diesen rechtswirksam angefochten hat.

Nicht jede Anfechtung ist auch wirksam. Man könnte also prüfen, ob diese überhaupt wirksam wäre.
Was wurde denn als Grund angegeben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Louie25
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Allein, dass "der Preisvorschlag leider ein Versehen" war und die Bitte, den Kauf abzubrechen.

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#3
 Von 
Louie25
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Update: Auf einen erneuten Hinweis, dass der Käufer einen bindenden Kaufvertrag eingegangen sei, antwortete die Gegenseite nun uneinsichtig, dass sie nicht zahlen werde, weil ich weder Paypal noch Rücknahmen anbiete.

Meines Erachtens (als Laie) ist dies jedoch kein Grund für eine Anfechtung des Kaufvertrags, da sowohl die Zahlungsmethode, als auch Rücknahmebedingungen in Artikelbeschreibung bzw. ebay-Angaben im Vorhinein feststanden, oder?

Was bleibt mir nun als nächster Schritt übrig? Nach Annehmen des Preisvorschlags habe ich den Rechnungsinformationen "Ich bitte um eine Zahlung innerhalb von 7 Tagen." hinzugefügt. Ist dies als "gültige" Fristsetzung anzusehen oder zu lapidar formuliert?

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#4
 Von 
MarkoEiffel
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

sowas ist immer lästig aber besser ist sich nicht zu lange damit aufhalten und einen anderen Käufer finden!

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#5
 Von 
Louie25
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von MarkoEiffel):
sowas ist immer lästig aber besser ist sich nicht zu lange damit aufhalten und einen anderen Käufer finden!


Dies wäre recht ärgerlich, da ich bei einem erneuten Verkauf vermutlich einen spürbar niedrigeren Kaufpreis erzielen würde.

-- Editiert von Louie25 am 20.06.2017 15:38

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

So wie Du es beschreibst, sind Deine Chancen in einem möglichen Rechtsstreit erfolgreich zu sein, nicht schlecht.

Diesen müsstest Du aber anleiern, mit vollem Kostenrisiko.

Zitat (von Louie25):
Auf einen erneuten Hinweis, dass der Käufer einen bindenden Kaufvertrag eingegangen sei,


Das ein Kaufvertrag eingegangen wurde, ist nur Deine Meinung. Man kann sie teilen, kann sie aber auch bestreiten.

Die gesetzliche Frist unter Abwesenden
„Abwesend" ist der Vertragspartner des Anbieters, wenn das Angebot per Post, Mail oder Fax verschickt wird. „Anwesend" (siehe Ziffer 3.) wäre er dagegen am Telefon oder bei persönlichen Besprechungen.

Die Annahme muss innerhalb der Zeit erklärt werden, in der der Anbieter damit rechnen darf (§ 147 Abs. 2 BGB ). Anders ausgedrückt: Der Annehmende muss die Annahme so schnell wie möglich = unverzüglich erklären.

Du hast Dir mit der Annahme des Angebotes 48 Stunden Zeit gelassen. Hier könnte (ausdrücklich könnte) man auch davon ausgehen, dass Deine Annahme verspätet war.

100% rund ist die Sache nicht. Auch ich würde deshalb dazu raten das Ganze abzuhaken und das Teil erneut zu verkaufen.
Ansonsten Klage einreichen.

Berry

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#7
 Von 
Louie25
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Einschätzung.

Die durch ebay bestimmte Verbindlichkeit und 48-stündige Annahmefrist von Preisvorschlägen ist demnach ihrer Meinung nach grundsäzlich anfechtbar?

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Grundsätzlich ist alles anfechtbar.
Ich sehe hier die 48h nicht als kritisch an, da beiden Parteien dieser Zeitrahmen bekannt war.
Ich würde die Chancen vor Gericht als sehr gut einstufen.
Aber ist das wirklich den Aufwand wert? Von welcher Summe reden wir hier denn? 100€? 1000€? 10.000€?

-- Editiert von -Laie- am 20.06.2017 17:04

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Louie25
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Aber ist das wirklich den Aufwand wert? Von welcher Summe reden wir hier denn? 100€? 1000€? 10.000€?


700€.

Bei einem erneuten Verkaufsversuch innerhalb der nächsten Wochen würde ich wie gesagt leider eher mit einem niedrigeren Verkaufspreis von etwa 400-500€ rechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Louie25):
Die durch ebay bestimmte Verbindlichkeit und 48-stündige Annahmefrist von Preisvorschlägen ist demnach ihrer Meinung nach grundsäzlich anfechtbar?

Grundsätzlich ist alles anfechtbar, das ist das grund Prinzip eines Rechtsstaates.

Das Problem ist hier das zwar 48h in irgendeinem Regelwerk zu finden sind, man aber evetnuell erfolgreich argumentieren könnte, das nach § 147 BGB diese 48h zu lange waren.

Man müsste also prüfen wie genau diese Regelwerk formuliert ist, wie bindend es für Käufer ist (das ist bei eBay häufiger ein Problem).


Denn der Käufer kann durchaus ein Angebot abgeben, an das er sich 48h gebunden hält. Dann wäre ein akzeptieren bis 47:59:59h durchaus wirksam.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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