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Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz

AFP VOM 26.1.2001 | Ratgeber - Grundrechte | 138460 Aufrufe
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Grundrecht, Artikel, GG, Grundgesetz

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust derStaatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen desBetroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 16 Grundgesetz legt Basis für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sowie ein Auslieferungsverbot für Deutsche fest.
Verlust der Staatsangehörigkeit bedeutet das Ausscheiden aus der deutschen Staatsbürgerschaft. Wichtig ist dabei, dass aus deutscher Sicht niemand komplett ohne Staatszugehörigkeit sein darf: Nicht möglich wäre daher die Ausbürgerung eines Deutschen, wenn dieser dadurch staatenlos würde. Er muss also zwingend bereits eine andere Staatsbürgerschaft besitzen.

Menschen, die die deutsche Staatsbürgerschaft und eine ausländische gleichzeitig besitzen, müssen sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres entschieden haben, ob sie Deutsche bleiben wollen. Ansonsten tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Diese Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz verfolgt das Ziel, die doppelte Staatsbürgerschaft bzw. eine zu starke Häufung derer möglichst zu vermeiden.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist ebenso der Fall, wenn ein Deutscher, der beispielsweise auch österreichischer Staatsbürger ist, einen Antrag auf Ausbürgerung stellt.

Eine Auslieferung deutscher Staatsbürger an das Ausland ist durch das Grundgesetz untersagt. Unter Auslieferung versteht man die zwangsweise Überführung in den Hoheitsbereich eines fremden Staates auf dessen Ersuchen hin. Es bestehen keine Gründe, die ein derartiges Vorgehen rechtfertigen würden. Sollte z.B. ein Deutscher im Ausland eine Straftat begangen haben und der jeweilige Staat einen Auslieferungsantrag stellen, würde dennoch eine Auslieferung in keinem Fall stattfinden.
Seit Ende 2000 gibt es für diese Bestimmung eine Ausnahme für Mitgliedsländer der EU sowie für einen Internationalen Strafgerichtshof. Mehr dazu finden Sie hier.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Art. 11 [Freizügigkeit]
Seite 2: Art. 12 [Berufsfreiheit]
Seite 3: Art. 12a [Dienstverpflichtungen]
Seite 4: Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Seite 5: Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
Seite 6: Art. 15 [Sozialisierung]
Seite 7: Art. 16 [Ausbürgerung]
Seite 8: Artikel 16a [Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat]
Seite 9: Art. 17 [Petitionsrecht]
Seite 10: Art. 17a [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]
Seite 11: Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Seite 12: Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten]

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