Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz

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Art. 11 [Freizügigkeit]

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für dieFälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhandenist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zurAbwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratischeGrundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vorVerwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Das Recht der Freizügigkeit umfasst das Recht, sich überall in Deutschland aufzuhalten bzw. im Bundesgebiet zu wohnen. Auf dieser Basis geht man davon aus, dass Freizügigkeit auch die Einreisefreiheit nach Deutschland aus dem Ausland garantiert. Für Ausländer gilt das nicht.
Das Recht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ist ebenfalls nicht eingeschlossen. Das würde an die Beziehungen zu anderen Staaten anknüpfen, was das Grundgesetz nicht leistet.

Einschränkungsgründe für das obige Grundrecht tauchen in dem Artikel explizit auf: Sollte durch die Ausübung der Freizügigkeit (auch: Bewegungsfreiheit) durch z.B. mutmaßliche Verbrecher die Bundesrepublik in ihrem Bestand oder ihrer Sicherheit gefährdet sein, können staatliche Organe Einschränkungen verfügen. Die betroffene Person darf dann beispielsweise eine Stadt nicht nach Belieben verlassen, wie es normalerweise der Fall ist. Ähnliche Einschränkungsmöglichkeiten bestehen, wenn keine ausreichende Lebensgrundlage in bestimmten Bereichen Deutschlands besteht, z.B. durch Seuchen, nach schweren Unglücken oder Naturkatastrophen. Im zweiten Absatz des Artikels tauchen noch einige weitere Gründe auf, die praktisch selbsterklärend sind.

Artikel 11 Grundgesetz beschränkt sich ausdrücklich auf alle Deutschen, Ausländer können sich auf das Grundrecht der Freizügigkeit nicht berufen.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Art. 11 [Freizügigkeit]
Seite  2:  Art. 12 [Berufsfreiheit]
Seite  3:  Art. 12a [Dienstverpflichtungen]
Seite  4:  Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Seite  5:  Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
Seite  6:  Art. 15 [Sozialisierung]
Seite  7:  Art. 16 [Ausbürgerung]
Seite  8:  Artikel 16a [Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat]
Seite  9:  Art. 17 [Petitionsrecht]
Seite  10:  Art. 17a [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]
Seite  11:  Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Seite  12:  Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten]
Leserkommentare
von dasistso am 30.06.2017 14:50:49# 1
verstößt die Neufassung des Gesetztes zur Arbeitnehmerüberlassung nicht gegen Art. 12 GG???

    
von fb522676-38 am 14.08.2019 12:19:04# 2
von mein gartenachbarn hängt ein halber baum in mein garten rüber kann oder darf ich die früchte ernten danke

    
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