Arglistige Täuschung?

2. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Helmchen
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 7x hilfreich)
Arglistige Täuschung?

Folgender Sachverhalt:

Eine Wohnung wird mit Carport (lt. mietvertraglicher Vereinbarung) angemietet. Der Makler erhält, wie üblich, seine 2 Kaltmonatsmieten Provision. Der Carport wurde dem Eigentümer der Wohnung verkauft, die Fertigstellung sollte im Sommer 2006 erfolgen.

Nun hat sich jedoch herausgestellt, dass das Bauamt die beantragten Carports (welche dennoch im Expose des Käufers aufgeführt wurden), nie genehmigt hatte. Lediglich einen normalen Stellplatz. Der Carport wird jedoch explizit auch in unserem Mietvertrag als dieser bezeichnet und mitvermietet.

Wir für unseren Teil haben einen sehr guten Kontakt mit dem Vermieter. Wir hätten die Wohnung niemals angemietet (das weiss auch er), wenn der mietvertraglich mit angemietete Carport (lt. Übergabeprotokoll Fertigstellung Sommer 2006), nicht dabeigewesen wäre.
Wir wohnen in einer erstens sehr schneereichen Gegend und zweitens im Kurgebiet, d. h. absolut keine Chance auch nur einen öffentlichen Stellplatz im Umkreis von 2 Kilometer zu erhaschen.

Wir möchten nunmehr den Makler (weitere Unterredung wäre absolute Zeitverschwendung, da bereits mehrere Telefonate etc. geführt) auf arglistige Täuschung und Rückzahlung der gesamten Maklerprovision verklagen, da uns dieser eine Wohnung mit Carport vermittelt hat, der jedoch nie gebaut werden wird, mangels Baugenehmigung. Ich habe Bauamt nochmals nachgefragt. Eine Genehmigung kommt auf keinen Fall in Betracht.

Wie seht Ihr die Chancen (natürlich mit juristischem Beistand) die Maklerprovision auf Grund falscher Angaben wieder zurückzufordern?

Besten Dank für alle Hinweise.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... tja, wenn rechtsanwälte schon im boot sind, hat laienmeinung keinen echten stellenwert mehr, oder?

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#2
 Von 
Helmchen
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 7x hilfreich)

... tja ich glaub nicht, dass ich in diesem Forum nur Laienmeinungen bekomme.... der ein oder andere Kommentar lässt doch auf juristische Vorbildung schliessen.... nix für ungut.

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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Einen Stellplatz hast du doch, nur keinen Carport darüber.
Der Makler kann nur die Aussagen machen, die ihm der Eigentümer gemacht hat. Es wird also schwer, dem Vorsatz o.ä. vorzuwerfen.
Und es wird sicherlich auch schwer, zu sagen, der Carport ist mir wichtiger wie die Wohnung. Gibt es denn soviele andere Angebote, die du sonst hättest annehmen können?

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#4
 Von 
Helmchen
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 7x hilfreich)

Im Umkreis dieser Wohnung befinden sich vergleichbare Wohnungen. Die Leerstandsquote beträgt hier ca. 35 %.

Fakt ist ja: Keine Baugenehmigung vorhanden, dennoch erfolgt die Vermietung der Wohnung mit Carport. Vorsatz? Vergleichbar wäre ja ich vermiete eine Wohnung, in der im Übergabeprotokoll noch vermerkt wird, dass eine Zentralheizung im Sommer 2006 eingebaut wird, aber dann doch nichts mehr geschieht, sondern nur Einzelöfen vorhanden sind?

Das interessante ist ja, dass in unserem Haus gleich noch eine vergleichbare Wohnung leersteht, bei der der Carport jedoch errichtet wird (bei dem Parkplatz handelt es sich um ein Hanggrundstück, die dem Hang zugewandte Seite hat eine Baugenehmigung, die dem Hang abgewandte Seite, Blick in die Stadt, hat keine Baugenehmigung).

Aus meiner Sicht geht´s ja eigentlich vorsätzlicher gar nicht mehr, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrag, bereits das Bauamt den Carport abgelehnt hatte, die Vermietung jedoch mit dem Carport angepriesen wurde. Dies konnten wir leider erst vor kurzem, von Seiten des Bauamtes, in Erfahrung bringen.

Sicherlich wird die Frage gestellt werden, was wichtiger ist, die Wohnung oder Carport. Es handelt sich jedoch um einen (inhaltlich) Gesamtmietvertrag, der nie zustande gekommen wäre, wenn die Komponente Carport nicht vorhanden gewesen wäre.




-- Editiert von helmchen am 02.10.2006 11:02:56

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#5
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo, an Deiner Stelle würde ich mich doch einmal einem Anwalt oder dem Mietrschutzbund anvertrauen. Dies ist nicht so ganz einfach zu klären.

Wenn im Haus eine Wohnung mit Carport vermietet werden soll, würde ich mal mit dem VM sprechen,und versuchen diese Wohnung zu bekommen. Achte aber darauf, daß dann der Carport wirklich gebaut wird.;)

gruß
avalon 2006


-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#6
 Von 
synera
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

wieso umziehen?
Reicht doch wenn er den Carport bekommt wenn es im gleichen Haus ist.
Dann kann eben der nächste neue Mieter nur noch einen Stellplatz haben.
Carport steht ja schliesslich auch im Mietvertrag....

mfg synera

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#7
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo synera, wenn ich die Sache richtig verstanden habe, dann handelt es sich hier um Eigentumswohnungen, da Helmchen ja geschrieben hat, daß dieser Carport an den Eigentümer der Wohnung verkauft wurde.

Wnn dem nicht so sein sollte, dann hast Du natürlich Recht.

gruß
avalon 2006

-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#8
 Von 
Helmchen
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 7x hilfreich)

Richtig, die Carport sind entsprechend den Wohnungen zugeteilt. Einfach so auf einen anderen Carport stellen geht somit nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Nur mal so:

Wenn man den Carport wegreisst, dann bleibt doch ein Stellplatz, oder ?

D.h. es gibt an sich kein Parkpronlem, sondern nur eins wegen der fehlenden Überdachung. Daher denke ich, daß eine Mietminderung durchgehen würde, aber kein Vertragsrücktritt.

Andererseits, wenn man mit dem VM dies so bespricht könnte es gut sein, daß er den Vertrag auflöst und sich lieber einen anderen Mieter sucht, der die volle Miete (mit Stellplatz) bezahlt.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich denke, dass hier ein Fall des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, der zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

Eine arglistige Täuschung kann ich nicht erkennen, es sei denn, dass man dem Vermieter nachweisen kann, dass er bereits bei Vertragsabschluss davon wusste, dass er keine Baugenehmigung erhalten würde.

Ansonsten kann man ihm keine Arglist unterstellen, da er aufrund der Baugenehmigung für das Nachbarhaus durchaus darauf vertrauen durfte, auch selbst eine Baugenehmigung zu erhalten.

Wie es dann mit der Rückforderung der Maklerprovision aussieht, mag ich nicht abschließend beurteilen. Ich würde allerdings davon ausgehen, dass mindestens ein Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gegen den Vermieter besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
synera
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

@avalon
Du hast natürlich Recht. Ich hab nicht aufmerksam genug gelesen. :(

Sorry!

Gruss synera



-- Editiert von synera am 04.10.2006 21:38:20

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