Arglistige Täuschung - Fristen?

2. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Steven80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Arglistige Täuschung - Fristen?

Im §22 VVG gibt es ja die Möglichkeit der Anfechtung einer Versicherung (im konkreten Fall einer BU) durch arglistige Täuschung. Im VVG werden aber keine "Verjährungsfristen" für einen Rücktritt wegen arglistiger Täuschung genannt, wohl aber im §124 BGB . Dort gilt eine Frist über 10 Jahre (neues BGB) für den Sachverhalt der arglistigen Täuschung.

Ist diese 10-jährige Frist im BGB denn auch für Versicherungen gültig oder können Versicherungen immer wegen des Verdachts auf arglistige Täuschung klagen? D.h. auch in 20 Jahren nach Vertragsabschluss besteht die Möglichkeit das Versicherungen nicht zahlen wollen und auf arglistige Täuschung klagen.

Mir als Versicherten wäre viel wohler dabei, wenn auch hier eine 10-jährige Frist gültig wäre. Man hört ja immer wieder dass Versicherungen nach dem letzten Strohhalm greifen wenn es darum geht, einmal nicht zu zahlen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
toedti2000
Status:
Schüler
(372 Beiträge, 43x hilfreich)

die arglistige täuschung kann doch erst nach bekanntwerden greifen.
solange sie allerdings ihrer vorvertraglichen anzeigepflicht zur genüge nachgekommen sind brauchen sie sich auch nicht sonderlich gedanken machen...

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#2
 Von 
Steven80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Als Stichtag zählt doch aber der Tag an dem der Versicherungsantrag mit den entsprechenden Fragen beantwortet wurde, oder? D.h. wenn ich 2003 einen Antrag gestellt habe und dabei die (Gesundheits-)Fragen beantwortet habe, kann dann die Versicherung den Vertrag unbegrenzt anfechten oder nur bis 2013 (d.h. bis zu 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung (= Antrag) gemäß BGB)?

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#3
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

§ 124 Abs. II BGB :

"...Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt".

Ohne Kenntnis kein Fristbeginn !

Wo ist Ihrer Meinung nach eine 10-jährige Frist für die Anfechtung geregelt ?

Gruß

-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Steven80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

§ 124 Abs. III BGB :

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.


Bin leider kein Jurist, deswegen die Nachfragen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Grds. beginnt die Frist mit Abgabe der Erklärung.

Soweit allerdings die Erklärung vor dem 31.12.2001 abgegeben wurde, ist der 01.01.2002 Fristbeginn.

Soweit tatbestandlich ein Betrug vorläge, könnte der Getäuschte wohl aber auch noch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist die sog. Arglisteinrede erheben.

Mit den ersten Fällen ist aber wohl erst 2013 zu rechnen :)

Gruß


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"AND JUSTICE FOR MOST"

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