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Arglistige Täuschung beim Autokauf

Von Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
13.10.2009 | Ratgeber - Kaufrecht | 5232 Aufrufe
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Autokauf

Das Amtsgericht München hatte sich in einem am 31.08.2009 veröffentlichten Urteil für die Stärkung der Verbraucherrechte ausgesprochen.

Die spätere Beklagte verkaufte über das Internet unter Ausschluss der Gewährleistung einen PKW. Laut Beschreibung hatte das Auto einen Kilometerstand von circa 100.000 Kilometern und sollte sich in einem «Superzustand» befinden. Vor dem Kauf fand lediglich eine kurze Probefahrt statt. Bereits nach wenigen Kilometern trat am neuerworbenen Auto ein Defekt auf und dieses blieb nach 500 Kilometern ganz liegen. Die Verkäuferin verweigerte gegenüber dem Käufer die Rücknahme des Autos oder jegliche Mängelbeseitigung unter Hinweis auf den ausgehandelten Gewährleistungsausschluss.

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Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass hier von einer arglistigen Täuschung durch die Verkäuferin auszugehen sei, wenn das Auto fälschlicherweise als in einem «Superzustand» beschrieben wurde. Ein ausgehandelter Gewährleistungsausschluss sei deshalb unwirksam. Dem Käufer stehen deshalb entweder die Mängelbeseitigung am PKW sowie Folgekosten oder ein Rücktrittsrecht zu.

Das OLG KOBLENZ hatte bereits 2002 entschieden, dass eine arglistige Täuschung durch bagatellisierende Angaben beim Verkauf eines reparierten Unfallfahrzeugs vorliegen kann. Ist dem Verkäufer bekannt, dass ein reparierter Gebrauchtwagen einen schweren Unfallschaden hatte, verschleiert seine bagatellisierende Erklärung, es wäre z.B. lediglich ein Kotflügel ersetzt worden, den wahren Sachverhalt, ist der Arglistvorwurf gegenüber dem Verkäufer begründet. Es kann und darf nicht dem Ermessen des Verkäufers überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich und nicht mitteilungswürdig zu erachten.

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