Arglist beim eBay Handel - was tun?

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Tipp vom Anwalt:

Arglist beim eBay Handel - was tun?

Der eBay Handel  erfreut sich großer Beliebtheit. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Verkäufer mit Mängeln behaftete Artikel nicht korrekt beschreiben, um so den Preis nach oben zu treiben. Was ist zu tun?

Grundsätzlich kann der Käufer zwar nicht ohne eine sogenannte Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 1 BGB i. V. m. § 439 BGB). Die Fristsetzung soll jedoch nach § 440 BGB entbehrlich sein, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.

Dies soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere dann gelten, wenn der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835; bestätigend: BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06). Die Karlsruher Richter begründen die lesenswerte Entscheidung  unter anderem wie folgt:

"Bei einer vom Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags begangenen Täuschungshandlung ist in der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt; dies gilt insbesondere, aber nicht nur, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll. In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen. Dem stehen regelmäßig keine maßgebenden Interessen des Verkäufers gegenüber. Denn die Chance zur nachträglichen Fehlerbeseitigung, die dem Verkäufer mit dem Vorrang der Nacherfüllung gegeben werden soll, verdient dieser nur dann, wenn ihm der Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt war.

Kannte er ihn dagegen, so kann er ihn vor Abschluss des Vertrages beseitigen und die Sache in einem vertragsgemäßen Zustand leisten.

Entschließt sich der Verkäufer, den ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so besteht keine Veranlassung, ihm nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu gewähren. Der so handelnde Verkäufer verdient keinen Schutz vor den mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen"

Auch wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Verkäufer den Mangel gekannt hat, also arglistig gehandelt hat, so sollten getäuschte Käufer dennoch per Einschreiben mit Rückschein zunächst eine Frist zur Nacherfüllung  setzen, da der Käufer im Streitfall vor Gericht beweisen müsste, dass ein  Mangel vorliegt und der Verkäufer diesen kannte.

Anders können die Dinge liegen, wenn zum Beispiel nach einer eBay Auktion ein PkW oder ein Motorrad beim Verkäufer abgeholt wird. Hier wird es sich regelmäßig empfehlen, das defekte Fahrzeug erst gar nicht mitzunehmen und Beweise für das Vorliegen der Mängel vor Ort, zum Beispiel mit Fotos und Zeugen zu sichern. Der arglistig handelnde Verkäufer wird sich übrigens in derartig gelagerten Fällen nicht damit heraus reden können, dass er als Privatverkäufer in seiner eBay Auktion die Gewährleistung ausgeschlossen hat.

Ein Haftungsausschluss gilt  nämlich gemäß  § 444 BGB nicht, wenn der Verkäufer den Mangel (§ 434 BGB) arglistig verschwiegen hat.

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