Arbeitslose können Anspruch auf neue Möbel haben, wenn die Alten durch einen Umzug unbrauchbar geworden sind. Voraussetzung ist, dass sie von der für ihr Arbeitslosengeld II zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) zum Umzug aufgefordert wurden und die alten Möbel allein wegen des Umzugs nicht mehr brauchbar sind, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Im Streitfall hatte das Jobcenter Wilhelmshaven eine 63-Jährige zum Umzug aufgefordert, um die Unterkunftskosten zu senken. Die Frau fand tatsächlich eine günstigere Wohnung. Beim Umzug stand sie mit ihren Helfern allerdings vor einem Problem: Ihr Bett sowie ein Schrank waren nicht nur verschraubt, sondern auch verleimt, und ließen sich daher nicht wiederverwendbar auseinandernehmen. Für den notwendigen Ersatz zahlte das Jobcenter nur ein Darlehen: Schließlich habe die Frau ja schon über eine "Erstausstattung" von Möbeln verfügt; Ersatzbeschaffungen müsse sie aus ihrer Regelleistung finanzieren.
Doch Ausnahmen bestätigen die Regel, meinte das BSG: Wenn Möbel unbrauchbar werden, nur weil ein Hartz-IV-Empfänger einer Umzugsaufforderung folgt, dann muss die Arbeitsgemeinschaft beziehungsweise das Jobcenter den notwendigen Ersatz bezahlen. Keinen Ersatz gebe es allerdings, wenn die alten Möbel rein optisch nicht in die neue Wohnung passen oder ihren arbeitslosen Besitzern nicht mehr gefallen. Gleiches gilt für alte Möbel, die ohnehin ersetzt werden mussten.
In einer weiteren Entscheidung bekräftigte das BSG, dass Studenten auch für ein Zweitstudium kein Arbeitslosengeld II bekommen. Im vorliegenden Fall hatte ein Student in Augsburg Arbeitslosengeld II beantragt: Er sei über 30 Jahre alt und mache ein Zweitstudium - beides Gründe, weshalb er kein BaFöG bekomme. Während einer Ausbildung, für die BaFöG beantragt werden kann, gibt es laut Gesetz kein Hartz IV. Dabei reicht es aus, wenn die Ausbildung "dem Grunde nach" mit BaFöG förderfähig ist, betonte das BSG. Ob der Student im Einzelfall tatsächlich BaFöG bekommt, spiele keine Rolle.
1. Juli 2009 - 17.36 Uhr
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