>Arbeitszimmer oder mehr absetzbar?
Sehr geehrter Herr Mustermann,
hier sollen ja fiktive Fälle diskutiert werden und nicht Steuertipps, die an der Grenze des rechtlich Machbaren liegen. Überdies ist der Sachverhalt tatsächlich nicht so ganz klar (wem gehört das Wohnhaus?). Da es beim Arbeitszimmer allerdings auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommt, kann von hieraus ohnehin nicht abschließend Stellung genommen werden.
Daher nur ein paar grundsätzliche Anmerkungen:
Ein HÄUSLICHES Arbeitszimmer ist nur absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Absetzbar in vollem Umfang bleibt jedoch ein AUSSERHÄUSLICHES Arbeitszimmer (z.B. angemietetes Büro). Bei baulicher
Trennung von Wohn- und Arbeitsbereich, insbesondere bei Verlagerung der beruflichen Tätigkeit in eine andere Wohnung im gleichen Haus, in eine Einliegerwohnung, den Keller oder Speicher, muss nicht zwingend ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegen. Es kommt sehr auf den Einzelfall an, insb. wie „problemlos" der Übergang zwischen Wohn- und Arbeitsbereich möglich ist. Wenn Sie bei Ihren Eltern den Zweitwohnsitz haben und in der darüberliegenden Wohnung das „außerhäusliche" Arbeitszimmer, könnte dieses auch noch als „häusliches" Arbeitszimmer am Zweitwohnsitz angesehen werden, insbesondere dann, wenn es sich um ein 2-Parteien-Haus handelt und man sozusagen „unter sich" bleibt.
Im Weitern wäre zu überlegen, weswegen Sie eine vollwertige Wohnung – mit (renovierungsbedürftiger) Küche, Badezimmer - als „Arbeitszimmer" nutzen. Man könnte auch zu dem Ergebnis kommen, dass Sie einen weiteren, dritten Wohnsitz begründet haben.
Zum Schluss:
Steuerlich berücksichtigt werden die Aufwendungen für das „Arbeitszimmer". Wenn sich das Haus im Eigentum Ihrer Eltern befindet, wären das typischerweise die Mieten, nicht aber Renovierungsaufwand, der typischerweise vom Vermieter zu tragen wäre. Die steuerliche Anerkennung fällt jedenfalls leichter, wenn es sich um einen unter fremden Dritte üblichen Mietvertrag handelt, und nicht eine untypische Vertragsgestaltungen (Renovierung gegen Nutzung) vereinbart wird.
von Ilsa1939 am 18.11.2008 18:06
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