Arbeitszeugnis: Arbeitgeber muss die Gründe für die Umsetzung angeben

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Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Arbeitnehmer die Degardierung zu verteten hat

(LAG Baden-Württemberg, 11 Sa 43/11)

Eine Arbeitnehmerin war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eine Hebammentätigkeit zu verrichten. Von daher musste sie geringwertiger eingesetzt werden. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber, dass der Grund für die Umsetzung im Arbeitszeugnis angegeben wird. Das LAG Baden-Württemberg entsprach diesem Begehren mit der Begründung, dass nicht der Anschein der Degradierung aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen erweckt werden darf.

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Das Gericht traf auch noch zwei weitere wichtige Aussagen zum Arbeitszeugnis:

  • Wird nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung auf Vorschlag der Arbeitneherin ein Aufhebungsvertrag gegen Abfindung geschlossen, kann die Arbeitnehmerin verlangen, dass der Arbeitgeber ein Ausscheiden auf Wunsch der Arbeitnehemrin im Zeugnis bestätigt.
  • Die Arbeitnehemrin hat dagegen keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein Bedauern über das Ausscheiden der Arbeitnehmerin im Zeugnis wiedergibt.

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