Arbeitszeitgesetz - Anwendung und Regelungen

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Folgen für Arbeitgeber bei Verstößen gegen das ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz wendet sich ausschließlich an den Arbeitgeber. Dieser hat sicherzustellen, dass die im Gesetz normierten Höchstarbeitszeiten von seinen Arbeitnehmern eingehalten werden.

Die Einhaltung der Spielregeln des ArbZG überwachen zum einen staatliche Aufsichtsbehörden. Diese können beim Arbeitgeber im Einzelfall Arbeitszeitnachweise und sonstige Auskünfte einzuholen, § 17 ArbZG.

Gleichzeitig sehen die §§ 22 und 23 ArbZG aber auch Bußgeld- und sogar Strafvorschriften für diejenigen Arbeitgeber vor, die sich nicht an die Einhaltung der Normen des ArbZG halten.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, gleich ob es sich um Arbeiter, Angestellte oder Auszubildende handelt.

In § 18 ArbZG sind gewisse Personengruppen von der Anwendbarkeit des Gesetzes ausgenommen. Danach unterfallen unter anderem leitende Angestellte, Chefärzte und (!) Geistliche, die im liturgischen Bereich der Kirchen tätig werden, nicht dem Schutz des Arbeitszeitgesetzes.

Welche Regeln gelten?

Welche Grenzen Arbeitgeber bei der Arbeitszeit einzuhalten und welche Ruhepausen sie ihren Mitarbeitern zu gewähren haben, regeln die §§ 3 ff. ArbZG.

Danach darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten, § 3 ArbZG.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen, § 4 ArbZG.

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben, § 5 Abs. 1 ArbZG.

Abweichungen von den vorstehenden Grundsätzen sieht das Gesetz an zahlreichen Stellen vor. So sind u.a. Aufweichungen der Arbeitszeitregelungen durch abweichende tarifvertragliche Regelungen oder aber auch nach § 14 ArbZG in außergewöhnlichen Fällen möglich.

Weiter enthält das Arbeitszeitgesetz zur Zulässigkeit von Nacht- und Schichtarbeit sowie zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen detaillierte Regelungen.

Sanktionen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

§§ 22 und 23 ArbZG sehen empfindliche Sanktionen für den Arbeitgeber vor, der gegen die Vorschriften des ArbZG verstößt.

§ 22 ArbZG enthält Bußgeldvorschriften für den Fall, dass ein Arbeitgeber vorsätzlich oder auch nur fahrlässig gegen Arbeitszeitbestimmungen des Gesetzes verstößt. Wer Arbeitnehmer über die gesetzlich zulässigen Zeitgrenzen hinaus für sich arbeiten lässt, wer Ruhepausen nicht in erforderlichem Umfang gewährt oder einen Arbeitnehmer unzulässig an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, der muss sich im Zweifel mit Bußgeldern in einer Höhe bis zu 15.000 Euro beschäftigen.

Noch gravierender sind die Sanktionen für den Arbeitgeber, wenn er durch bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen das ArbZG die Gesundheit oder Arbeitskraft seines Arbeitnehmers gefährdet oder den Verstoß beharrlich wiederholt.

In diesen Fällen wartet auf den Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, § 23 Abs. 1 ArbZG.

Leserkommentare
von G.Recht am 14.07.2014 17:06:38# 1
Als Betroffener erlaube ich mir dazu anzumerken, daß z.B. in Taxibetrieben in scgöner Regelmäßigkeit gegen das ArbZG verstoßen wird. Dabei wird sich u.a. darauf berufen, es handle sich betriebsbedingt (Wartezeiten am Taxistand) um eine Grauzone, was ich so nicht sehe.

Insbesondere unterlaufen werden folgende Regelungen:

- § 3 : Überschreiten der durchschnittlichen 8 Stunden
- § 6 Abs. 3 : Nichtaufklärung des AN bzgl. arbeitsmedizinischer Untersuchungen alle 3 Jahre
- § 11 Abs. 1 : Nichtbeachtung des Minimums von 15 freien Sonntagen im Jahr
- § 11 Abs. 3 : Nichtgewährung von Ersatzruhetagen für geleistete Feiertagsarbeit
- § 21a Abs. 3 : Nicht- oder nur Teilberücksichtigung von Wartezeiten am Taxistand

Dies nur als grober erster Überblick. An dieser Praxis wird auch die Einführung des Mindestlohns, für die die AG sicher Schlupflöcher finden werden, nichts ändern.
    
von Oliver&sabine am 19.07.2014 10:11:29# 2
Das Arbeitszeitesetz wird auch im Rettungsdienst durch wirksame ausnahne Regelungen aufgeweicht.
Es gillt eben nicht ausnahmslos fur jeden Arbeitnehmer.
Wir haben eine Dienstplanmäßige 48 std Woche die regelmäßig such Planmäßig um 12 und mehr Std überschritten.
Die 48 std gelten im Jahresdurchschnitt.
Es wird in 12 und 16 std Schichten gearbeitet. Überstunden komnen noch hinten ran.
So gibt es etwa eine zeit in der Dienstplanrolle, wo der Arbeitnehmer 5 teilweisen sogar 6 Tage am Stück arbeitet.


    
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