Arbeitsvermittlung mit ungewöhnlichen Methoden

18. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Shery
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvermittlung mit ungewöhnlichen Methoden

Hallo,

ich habe einige interessante Fragen zu einem möglichen Problem mit einer privaten Arbeitsvermittlung.

Der Arbeitsvermittler bietet auf seiner Homepage vorgefertigte Verträge zum ausfüllen und einsenden an. Diese enthalten den Hinweis, dass man den Vermittlungsgutschein vorlegen muss, jedoch keinen Hinweis auf Kosten, die man selbst tragen muss.

Bei telefonischer Rückfrage beim Arbeitsvermittler erhält man die Auskunft, dass dieser nur für Firmen suche und seine Leitungen für den Arbeitssuchenden garantiert kostenlos sei, da das Honorar vom zukünftigen Arbeitgeber gezahlt würde.

Man wird, nach Unterschreiben des Vertrages (selbst hat man auch zahlreiche Bewerbungen verschickt, auch zu Zeitarbeitsagenturen), zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhält prompt einen Arbeitsvertrag. Zu keiner Zeit wird einem gesagt, ob man von besagter privater Arbeitsagentur vermittelt wurde.

Die private Arbeitsagentur ruft einen nun an und fordert den Arbeitsvermittlungsgutschein, welcher jedoch niemals ausgestellt wurde vom Arbeitsamt. Dieses teilt man so mit und fragt bei der Arbeitsvermittlung nach, ob Sie Unterlagen über die Vermittlung zukommen lassen können, da man ja noch nicht weiß, ob man überhaupt von dieser Agentur vermittelt wurde. Als Antwort erhält man nur den unterschriebenen Vertrag zugesandt.

Einige Wochen später erhält man die erste Rechnung über 1000,- € Vermittlungsgebühr. Bei Nachfrage beim Arbeitgeber erhält man erneut nur eine schwammige Antwort (immer noch keine Bestätigung, dass man von der entsprechenden Arbeitsvermittlung vermittelt wurde) und die Aussage, dass der Arbeitgeber bereits viele Jahre mit besagter Agentur zusammenarbeite.


Daher schließe ich mit der Frage: Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsvermittlung beauftragt hat Personal zu suchen, dann muss die Arbeitsvermittlung doch auch mit diesem Abrechnen und nicht versuchen bei der vermittelten Person zu bekommen. Im Vertrag stand nichts von anfallenden Kosten und wenn die Agentur tatsächlich doppelt abrechnet würde meines Erachtens sogar Betrug vorliegen. Hinzu kommt noch eine Androhung der Vermittlung bei Nichtbezahlung eine Zwangskündigung vorzunehmen, was nun außerhalb jeder Möglichkeit liegt, da man ja nicht bei der Arbeitsvermittlung sondern der Firma angestellt ist.

Was sagt ihr dazu? Bin ich hier auf dem komplett falschen Dampfer und habe etwas übersehen oder würdet ihr meiner Schlussfolgerung zustimmen.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Hmm, schwierig. Wenn es zu Deinen Vertragsobliegenheiten gehört, den Vermittlungsgutschein einzureichen, Du das aber nicht getan hast, kann es schon sein, dass die Agentur einen Anspruch gegen Dich hat - nämlich den, genau diesen entstandenen Schaden zu begleichen.

Das Argument mit der Zwangskündigung ist aber hanebüchen und wäre auch ein klassisches Eigentor, weil: Wenn der Vermittler einen monetären Anspruch gegen Dich hat, kann er diesen am besten eintreiben, wenn Du in Lohn und Brot stehst. Die wirksamere Waffe wäre also ggf. eine Lohnpfändung, aber sicher nicht Deine Arbeitslosigkeit.

Ich gebe Dir aber Recht - die Geschichte hat ein "G'schmäckle'.

Hast Du Dich denn überhaupt unabhängig von dem Vermittler bei Deinem jetztigen Arbeitgeber beworben? Falls nein, ist doch klar, dass sie vermittelt haben.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Shery
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo little-beagle,

danke für deine Antwort. Du hast das schon ganz recht erkannt, dass eigentlich die Person die den Vermittlungsgutschein nicht bringen kann das Nachsehen hat.

ABER: Die Crux an dieser Situation ist, dass die Arbeitsvermittlung bereits seit mehreren Jahren für die Firma tätig ist und scheinbar zeitgleich zahlreiche andere Mitarbeiter dorthin vermittelt hat. Nun wären die aber, ohne dass man selber dort ein Arbeitsgesuch aufgibt, nie an Mitarbeiter gekommen. Daher finde ich es fraglich, bei WEM abgerechnet wird. Denn wenn die im Auftrag der Firma arbeiten, dann sollte dort auch abgerechnet werden.

(Zumal die Arbeitsvermittlung auf Nachfrage auch klar gesagt hat, dass auf die Arbeitswilligen die sich dort melden nie Kosten zukommen, sondern dass die Kosten immer die Firma trägt, da sie eine Arbeitsvermittlung sind, die ausschließlich für Firmen sucht.)

Da liegt am Ende der Hase im Pfeffer und wie da genau die gesetzlichen Regelungen sind, dass man eine Gebühr in beträchtlichem Maße für etwas erhebt, die vertraglich nicht klar ausgeführt ist und auch bei Rückfragen verschwiegen wird.
Leider lassen sich Telefonate nicht beweisen ...

Wüsste gerne, wie du den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt siehst.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Shery):
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsvermittlung beauftragt hat Personal zu suchen, dann muss die Arbeitsvermittlung doch auch mit diesem Abrechnen und nicht versuchen bei der vermittelten Person zu bekommen.

Nö, ein Vermittler kann durchaus bei beiden abrechnen.



Zitat (von Shery):
wenn die Agentur tatsächlich doppelt abrechnet würde meines Erachtens sogar Betrug vorliegen.

Nichtmal im Ansatz.



Zitat (von Shery):
wie da genau die gesetzlichen Regelungen sind, dass man eine Gebühr in beträchtlichem Maße für etwas erhebt, die vertraglich nicht klar ausgeführt ist

§ 612 BGB - Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.




Ansosnten müsste man halt mal die ganzen vertraglichen Vereinbarungen im Wortlaut prüfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Shery):
Der Arbeitsvermittler bietet auf seiner Homepage vorgefertigte Verträge zum ausfüllen und einsenden an. Diese enthalten den Hinweis, dass man den Vermittlungsgutschein vorlegen muss, jedoch keinen Hinweis auf Kosten, die man selbst tragen muss.


Du musst auch keine Kosten tragen, wenn Du den Vermittlungsgutschein einreichst, denn die Entlohnung für eine erfolgreiche Vermittlung ist der Gegenwert des Gutscheins, den die Arbeitsagentur einlöst.

Du bist auf diesen Deal eingegangen, sprich, Du hast die Vermittlungsbedingungen offensichtlich akzeptiert.

Da die Herausgabe des Gutscheins nicht einklagbar ist, wird der Gegenwert als Schadenersatz von Dir gefordert. Ich kann bis hierher nichts falsches erkennen.

Zitat (von little-beagle):
Das Argument mit der Zwangskündigung ist aber hanebüchen
und wird innert der Probezeit mit großer Sicherheit so gehandhabt, wenn der Vermittler und die Firma schon länger zusammenarbeiten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen