>Arbeitsunfähigkeit - Was kommt nach Krankengeld?
@volkan
die aussage und info des rentenberaters ist nicht nur korrekt sondern auch löblich. nicht immer trifft man in institutionen sachbearbeiter(sb), die den fragesteller so informieren.
der reihe nach zu deinen fragen und ängsten:
die krankenkasse (gkv=gesetzliche krankenversicherung) wird deinen vater nach 78b wochen aussteuern. achtung, übergangsgeld aus der reha und die damalige lohnfortzahlung rechnet man in diese 78 wochen ein. heißt, aussteuerungstag ist der tag, der exakt 78 wochen nach dem ersten tag der arbeitsunfähigkeit folgt
dies wird schriftlich mitgeteilt und sobald er diese mitteilung hat, muss er zur agentur für arbeit (afa). dort meldet er das und stellt gleichzeitig antrag auf alg1, nach sgb III, §125. dieser paragraf beschreibt auch die antwort zu deiner frage der verfügbarkeit.
absolut richtig, was der sb gesagt hat. dein vater sollte sagen, dass er vollschichtig arbeitsfähig ist und nur ZUR ZEIT noch arbeitsunfähig krank geschrieben. fertig aus, weitere informationen bekommt der sb der afa NICHT von ihm.
vorweg, während die folgende sache läuft, bekommt dein vater alg2 nach benanntem §.
das procedere läuft dann so:
der sb gibt deinem vater sogenannte schweigepflichtsentbindungsformulare falls nicht, gleich danach fragen) . die soll er unterschreiben, denn ein (halbwegs guter) sb leitet dann gleich alles ein, was er muss.
dein vater entbindet damit sämtliche ärzte -einzelne formulare geben lassen, denn jeder arzt muss entbunden werden von dieser pflicht zu schweigen (alle auf einem formular verzögert die angelegenheit) der sb rückt meist nur ein oder zwei raus, ich z.b. brauchte 12, alle ärzte, akut krankenhäuser, rehakliniken etc.
diese formulare am besten gleich vor ort ausfüllen und unterschreiben (geht halt schneller so, muss er aber nicht!). diese werden dann vom sb an den ärztlichen dienst (äd) der afa weitergeleitet.
der soll nämlich darüber entscheiden, ob dein vater in zukunft mehr als weitere 6 monate arbeitsunfähig krank sein wird.
in der regel werden dann gutachten nach aktenlage erstellt. gegen dieses gutachten (dein vater erhält davon eine schriftliche kopie übersendet oder ausgehändigt) kann man (und sollte man, wenn keine arbeitsfähigkeit entsteht) widerspruchg einreichen und auf persönliche begutachtung bestehen. diese erfolgt dann durch den äd.
dann gibt es eben die beiden varianten: er ist. lt afa äd voll einsatzfähig oder es wird geraten einen rentenantrag zu stellen
dann, und erst dann, muss er den antrag auf rente wegen erwerbsminderung stellen.
die logik in der sache: wenn er berentet wird, ist die afa nicht mehr zuständig. allerdings kann so ein rentenverfahren enorm lange dauern, was keine nachteile für deinen vater bringt zunächst.
doof wird es erst, wenn alg1 ausläuft und alg2 beantragt werden muss. aber das ist erstmal noch lange hin. minimum 12 monate, denn alg1 nach §125 wird genauso lange gezahlt wie alg1 nach anderen §§
damit ist die frage, ob dein vater sich bewerben muss mit nein beantwortet.
zu der nächsten frage dann logischerweise auch nein. keine nachteile bei der späteren beantragung von rente wegen alg1
letzte frage:
das ist eine persönliche sache. ich würde den ag definitiv informieren über den sachstand. einfach aus fairness und da ihm keine nachteile entstehen, sollte da nix kommen.
sunbee
-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"
-- Editiert am 16.04.2009 15:29
von Sunbee 1 am 16.04.2009 15:13
Status: Tao (11592 Beiträge)
Userwertung:
2,7
(von 345 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden