Arbeitsrecht und Kündigungsschutz

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Arbeitsrecht und Kündigungsschutz

Ein Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise enden. Zum Beispiel durch Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages, durch einen Aufhebungsvertrag (Aufhebung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer), mit dem Eintritt in das Rentenalter (Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, in der Regel des 65. Lebensjahres), wenn das im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag so vereinbart ist, oder beim Tod des Arbeitnehmers.

 

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
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Mit einer Kündigung beendet eine Partei des Arbeitsvertrages, der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, einseitig das Arbeitsverhältnis. Anders als bei einem Aufhebungsvertrag kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene mit der Kündigung einverstanden ist.

 

Die Kündigung kann durch den Arbeitnehmer erfolgen.

 

Hier wird regelmäßig eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer erklärt. Eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wird in den seltensten Fällen erfolgen. Ausnahme kann hier z.B. das Mobbing sein. Wenn ein Arbeitnehmer nachweislich gemobbt wird, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

 

Die Kündigung kann aber auch durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden.

 

In der Regel wird die Kündigung aber durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Meist ist der Arbeitnehmer mit der Kündigung aber nicht einverstanden. Dann kann der Kündigungsschutz greifen und der Gang zum Rechtsanwalt empfehlenswert sein.

 

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer im Rahmen der Fristen eine ordentliche Kündigung aussprechen. Allerdings kann der Arbeitgeber auch außerordentlich fristlos kündigen. Eine solche Kündigung kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. So können betriebsbedingte Gründe, aber auch Gründe im Verhalten oder der Person die Kündigung rechtfertigen.

 

Aktuell hört man in den Medien immer wieder den Begriff der Bagatellkündigung. Das hängt damit zusammen, dass zahlreichen Arbeitnehmern aufgrund kleinerer Fehlgriffe ohne Umschweife die fristlose Kündigung erklärt wurde. In den meisten Fällen ist dies nicht ohne Weiteres zulässig und es lohnt sich, gegen die Kündigung vorzugehen.

 

Gegen die Kündigung gibt es nur die Kündigungsschutzklage als Rechtsbehelf. Diese ist in der Regel innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Anwaltszwang besteht vor dem Arbeitsgericht nicht. Dennoch empfiehlt es sich, seine Interessen im Falle einer Kündigung durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

 

Im Kündigungsschutzprozess wird dann geklärt, ob das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung des Arbeitgebers wirksam aufgelöst wurde. Die Klage wird durch Einreichung einer Klageschrift erhoben. Sie kann jedoch auch zu Protokoll der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht erklärt werden.

 

In der Regel enden Kündigungsschutzprozesse mit Vergleichen, das heißt Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortbesteht und der Arbeitnehmer dafür eine Abfindung / Ausgleichszahlung erhält.

 

Als Faustformel für eine solche Berechnung der Abfindung gilt 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Jahre der Betriebszugehörigkeit.

 

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben und sind damit nicht einverstanden, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des weiteren Vorgehens beauftragen. Er wird dann entscheiden, inwieweit eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft
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