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Arbeitslosengeld futsch?
Seite 1 - vom 13.07.2006

Arbeitslosengeld futsch?

Bindungswirkung der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (Nahtlosigkeitsregelung § 125 SGB III)

Von Rechtsanwalt Thilo Zachow

Der Autor
Thilo Zachow, Chemnitz
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Strafrecht.
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§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III sieht vor, dass auch derjenige Arbeitslosengeld beanspruchen kann, der allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte versucht, und tut dies auch heute noch, daraus herzuleiten, dass bei einer Negativfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund hinsichtlich der Erwerbsminderung, dies auch für die Nahtlosigkeitsregelung hinsichtlich der Minderung seiner Leistungsfähigkeit gelte.

Dem haben das Bundessozialgericht (Urteil vom 09.09.1999- B 11 AL 13/99 R) und aktuell das Sozialgericht Schwerin (Beschluss vom 03.07.2006 S 4 ER 90/06) eine Absage erteilt. Das Entscheidungsmonopol des Rentenversicherungsträgers wirke gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nur im Falle der positiven Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit. Im entgegengesetzten Fall führt die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht zur Beendigung der Nahtlosigkeitsregelung.

Außerdem ist dem Arbeitslosengeldempfänger zu raten, seine Arbeitsbereitschaft gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen seines Leistungsvermögens zur Verfügung zu stellen und sich aktiv um Arbeit zu bemühen, auch wenn dies konträr zu seinem Begehren auf Rente wegen voller Erwerbsminderung steht. Der Grund hierfür ist, dass ein etwaiger Rentenanspruch nicht durch einen gegenteiligen Vortrag im Rentenverfahren gefährdet wird. Die Bereitschaft ist aber Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.


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