Das kann man so pauschal nicht sagen.Eine Sperrzeit (Nichtgewährung von ALG für eine bestimmte Zeit) tritt u.a. ein, wenn jemand durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten den Grund für die fristlose Kündigung geliefert hat.Die Kündigung durch den Arbeitgeber als solche ist kein Grund dafür, denn sie braucht ja nicht unbedingt gerechtfertigt gewesen zu sein.Im konkreten Einzelfall muß das das Arbeitsamt anhand der vorliegenden Umstände beurteilen.