Arbeitslosengeld: Wann kann Sperrzeit verhängt werden?

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Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn ein Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Während dieser Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen wird dann kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Keine Sperrzeit bei Kündigung aus wichtigem Grund

Eine Sperrzeit droht allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweislich aus wichtigem Grund gekündigt hat. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn man mit seinem Ehepartner zusammenleben möchte und daher umziehen muss. Weiteres Beispiel: Bei nachweislichem Mobbing am Arbeitsplatz können Arbeitnehmer ebenso kündigen, ohne dass eine Sperrzeit angeordnet wird.

Sperrzeit bei Kündigung des Arbeitgebers

Eine Sperrzeit droht auch dann, wenn der Arbeitnehmer in vorwerfbarer Weise eine (verhaltensbedingte) Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführt hat. Auch eine personenbedingte Kündigung des Arbeitgebers kann zu einer Sperrzeit führen, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil (vom 08. Juni 2011 – L 3 AL 1315/11 –, juris) entschieden hat. In diesem Fall war ein Arbeitnehmer als Berufskraftfahrer beschäftigt, dem nach einem schuldhaft begangenen Verkehrsdelikt die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Das Gericht hielt fest, dass, abgesehen von der Kündigung, auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten könne.

Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Vorsicht auch mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Wer als Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers annimmt, riskiert ebenfalls eine Sperrzeit. Hintergrund: Man ist als Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Auch wenn das Angebot vom Arbeitgeber kam und dieser einen dazu gedrängt hat, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, hat man daher letztlich seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Deshalb sollten sich Arbeitnehmer immer sehr gut überlegen, ob sie einen Aufhebungsvertrag wirklich abschließen.

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