Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 

Arbeitslosengeld-II-Empfänger müssen Kontoauszüge vorlegen

AFP VOM 19.9.2008 | Nachrichten - Nachrichten | 9634 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Arbeitslose, Kontoauszüge, Arbeitslosengeld

Sensible Angaben können laut BSG aber geschwärzt werden

Für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen Arbeitslose auch ihre Kontoauszüge vorlegen. Die Daten seien erforderlich, um den Antrag zu prüfen und die Höhe der Leistung zu berechnen, urteilte am Freitag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Allerdings dürfen die Arbeitslosen die Empfänger besonders sensibler Ausgaben schwärzen (Az: B 14 AS 45/07 R)

Wie inzwischen bundesweit üblich verlangt auch die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) in München von den Antragstellern die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate. Der Kläger verweigerte dies jedoch ohne Angabe von Gründen. Nach einer schriftlichen Anmahnung hatte die Arge daraufhin das Arbeitslosengeld "wegen fehlender Mitwirkung" komplett gestrichen. Dies wurde nun höchstrichterlich bestätigt.

Wie das BSG entschied, gehören auch Kontoauszüge zu den "Beweismitteln", die Arbeitslose laut Gesetz vorlegen müssen. Das gelte auch bei Folgeanträgen und sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Behörde Anlass für einen Missbrauchsverdacht habe. Die übliche Anforderung der Auszüge für die letzten drei Monate sei auch zumutbar und verhältnismäßig, damit die Arge die Leistungsansprüche prüfen kann.

Allerdings betonte das BSG auch den besonderen Schutz, den bestimmte Daten auch im Sozialrecht genießen. Dies sind laut Sozialgesetzbuch "Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben". Bei entsprechenden Ausgaben dürften die Arbeitslosen daher die Empfänger schwärzen, nicht allerdings den Betrag. "Die Arbeitsgemeinschaften sind gehalten, auf die Möglichkeit der Schwärzung hinzuweisen", erklärten die Kasseler Richter. Im konkreten Fall komme es darauf aber nicht an, weil der Arbeitslose sich generell geweigert habe, der Arge seine Kontoauszüge zu zeigen.

19. September 2008 - 13.19 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008

123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwältin
Claudia Gönner
Esslingen
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?