Arbeitslosengeld: Die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit

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Wann tritt eine Sperrzeit ein?

• Mit Sperrzeit bezeichnet man den Zeitraum, für den der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes durch die Bundesagentur für Arbeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens ausgeschlossen ist.
• Die Sperrzeit wird von der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid verhängt und kann durch Widerspruch und bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs durch anschließende Klage vor den Sozialgerichten angegriffen werden.
• Sperrzeiten werden insbesondere dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer an der Lösung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, z.B. durch Eigenkündigung, Abschluss eines Aufhebungs-, Auflösungs- oder Abwicklungsvertrags, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
• Die Arbeitsverwaltung nimmt derzeit einen wichtigen Grund für einen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag an, wenn
o eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
o die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde,
o die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre,
o im Fall der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde und eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern, mindestens aber 0,25 pro Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
• Auch wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten Anlass zu einer verhaltensbedingten Kündigung gibt, kann dies zur Verhängung einer Sperrzeit führen. In diesen Fällen beträgt die Sperrzeit zwölf Wochen.
• Sperrzeiten kommen auch in Betracht, wenn der Arbeitssuchende sich weigert, an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen oder zumutbare Arbeitsangebote ablehnt.
• Bei Meldeversäumnissen und verspäteter Arbeitssuchendmeldung beträgt die Sperrzeit eine Woche.

Leserkommentare
von pa439836-64 am 30.04.2019 20:12:53# 1
Als Behörde steht es der AfA nicht zu auf eine "Strafe" zu erkennen, dies ist allein den Strafgerichten zuzugestehen. Insoweit ist der Begriff "verhängen" populistisch und falsch. Die AfA stellt lediglich den Eintritt einer Sperrzeit fest. Dieser entsteht aufgrund des versicherungswidrigen Verhaltens des Versicherten ohne wichtigen Grund per Erfüllung des gesetzlich definierten Tatbestandes.
BG AW
    
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