Arbeitslosengeld: Die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitslosengeld, Bundesagentur für Arbeit, Sperrzeit, Klage, ArbeitsrechtWann tritt eine Sperrzeit ein?
• Mit Sperrzeit bezeichnet man den Zeitraum, für den der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes durch die Bundesagentur für Arbeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens ausgeschlossen ist.
• Die Sperrzeit wird von der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid verhängt und kann durch Widerspruch und bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs durch anschließende Klage vor den Sozialgerichten angegriffen werden.
• Sperrzeiten werden insbesondere dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer an der Lösung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, z.B. durch Eigenkündigung, Abschluss eines Aufhebungs-, Auflösungs- oder Abwicklungsvertrags, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
• Die Arbeitsverwaltung nimmt derzeit einen wichtigen Grund für einen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag an, wenn
o eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
o die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde,
o die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre,
o im Fall der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde und eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern, mindestens aber 0,25 pro Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
• Auch wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten Anlass zu einer verhaltensbedingten Kündigung gibt, kann dies zur Verhängung einer Sperrzeit führen. In diesen Fällen beträgt die Sperrzeit zwölf Wochen.
• Sperrzeiten kommen auch in Betracht, wenn der Arbeitssuchende sich weigert, an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen oder zumutbare Arbeitsangebote ablehnt.
• Bei Meldeversäumnissen und verspäteter Arbeitssuchendmeldung beträgt die Sperrzeit eine Woche.
BG AW
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