
Arbeitslose bekommen eine im Mietvertrag vereinbarte Küchennutzungsgebühr zusätzlich erstattet: Die Gebühr gehört zu den Kosten der Unterkunft und steht Arbeitslosen daher wie die Miete zusätzlich zur Regelleistung zu, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Nach einem weiteren Urteil können Arbeitslose auch Mietkosten geltend machen, die sie an ihre Eltern bezahlen.
Im ersten Fall musste eine Frau aus Bochum laut Mietvertrag neben der regulären Miete weitere 30 Euro für die überlassene Küche bezahlen. Eine solche Küchennutzungsgebühr ist regional üblich, unter anderem im Ruhrgebiet. Die für das Arbeitslosengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft meinte, die Nutzung der Küche sei in der Regelleistung bereits enthalten. Das BSG widersprach: Die Gebühr sei Teil des Mietvertrags und daher zusätzlich zu bezahlen.
Im zweiten Fall wollte die Arbeitsgemeinschaft Zollernalbkreis in Baden-Württemberg die Mietkosten eines Arbeitslosen nicht anerkennen, der in einer Einliegerwohnung seiner Eltern wohnte und hierfür keinen Mietvertrag vorlegen konnte. Doch ein geringerer formaler Standard sei unter Verwandten üblich, befand das BSG. Es reiche aus, wenn tatsächlich Geld geflossen sei. In welcher Höhe das der Fall war, muss noch das Landessozialgericht Stuttgart prüfen.
7. Mai 2009 - 16.21 Uhr
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