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Arbeitslose bekommen Heizkosten in tatsächlicher Höhe - 1/1
AFP vom 02.07.2009   |   2758 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Arbeitslose bekommen Heizkosten in tatsächlicher Höhe

Bundessozialgericht verwirft verbreitete Pauschalen

Hartz-IV-Empfängern dürfen die Heizkosten nicht pauschal begrenzt werden. "Auch die laufenden Leistungen für Heizung sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen" urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Auch eine von den zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Argen) häufig vorgenommene Beschränkung nach Quadratmetern ist danach nicht zulässig. Allerdings müssten die Arbeitslosen vernünftig und sparsam heizen. (Az: B 14 AS 36/08 R)

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Laut Gesetz werden "Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind". In der Praxis bestimmen die für das Arbeitslosengeld II zuständigen Arbeitsgemeinschaften je nach Zahl der Haushaltsangehörigen eine "angemessene" Wohnungsgröße sowie nach den jeweils örtlichen Gegebenheiten einen "angemessenen" Quadratmeterpreis. Nach bisheriger Rechtsprechung können Arbeitslose aber auch eine größere, beim Quadratmeterpreis dafür günstigere oder auch umgekehrt eine kleinere aber dafür besser ausgestattete Wohnung wählen.




Bei den Heizkosten führen viele Argen die Quadratmetergrenze aber wieder ein. So wohnte im Streitfall eine vierköpfige Familie in einer Hundert-Quadratmeter-Wohnung in Gifhorn. Weil die Kaltmiete von 510 Euro günstig war, akzeptierte die Arge die Wohnung trotz ihrer Größe. Für die Heizung wollte sie aber nur 90 Cent je Quadratmeter zahlen, und auch das nicht für die ganze Wohnung, sondern nur für "angemessene" 85 Quadratmeter. So fehlten der Familie monatlich 23,50 Euro in der Heiz-Kasse.

Wie nun das BSG entschied, ist es in der Regel nicht zulässig, die Heizkosten nach der "abstrakt angemessenen Wohnfläche" zu kürzen, wenn die Arge die Hundert-Quadratmeter-Wohnung akzeptiert habe. "Nicht erstattungsfähig sind Heizungskosten lediglich dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen." Jeder Einzelfall sei zu prüfen. Dabei könnten die Argen einen örtlichen oder den bundesweiten Heizspiegel als Maßstab heranziehen, "wobei die Grenzwerte im Interesse der Gleichbehandlung nach der jeweils angemessenen Wohnungsgröße zu bestimmen sind".

2. Juli 2009 - 17.44 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009



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 Ja gute Idee, dann kann man sehen wer unehrlich bei der Steuer ist
 Nein, öffentliche Pranger finde ich nicht gut
 Mir egal