Arbeitslos, kann ich Lohnsteuerjahresausgleich machen?

18. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
SirGottfried
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 12x hilfreich)
Arbeitslos, kann ich Lohnsteuerjahresausgleich machen?

Hallo Gemeinde,

ich bin das ganze Jahr 2004 Arbeitslos gewesen, und habe nun die frage, ob ich ein Recht habe, einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen.
Hintergrund ist der, das ich die Kompletten Beerdigungskosten meiner Mutter übernommen habe.
Als Arbeitnehmer habe ich die möglichkeit, diese als Aussergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Wenn ich richtig informiert bin, so zahlt man auch als Arbeitsloser Lohnsteuer, und deshalb Interessiert mich diese Thematik.

Bin für Tipps und Antworten dankbar.

Mfg, SirGottfried

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Menetekel
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 10x hilfreich)

Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da Ihre unter Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte (=ALG) über 410 € liegen.

Allerdings erhalten Sie keine Erstattung, da vom ALG keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird.

Im übrigen sind Beerdigungskosten nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, in welcher sie den Wert des Nachlasses übersteigen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Richtig. Es gibt aber noch einen zweiten Grund, weshalb man eine Einkommensteuererklärung einreichen sollte, selbst wenn man aufgrund der Höhe seiner sonstigen Einkünfte dazu nicht verpflichtet ist.

Auch als Arbeitsloser hat man Aufwendungen für die Stellensuche, für Fortbildungskosten usw. Dies alles sind vorgezogene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit. Wenn man sonst keine steuerpflichtigen Einnahmen hatte, kann man sie natürlich nicht im selben Jahr geltend machen. Aber sie lassen sich in das vorangegangene Jahr zurücktragen und führen dann dort zu einer Steuererstattung. Falls dies nicht möglich ist, kann man sich den Verlust feststellen lassen (Verlustfeststellungsbescheid) und dann in einem darauffolgenden Jahr mit seinen Einkünften verrechnen.

Mit außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben funktioniert das freilich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SirGottfried
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 12x hilfreich)

Erstmal Danke für die Antworten.

Fix hat etwas geschrieben, was ich nicht ganz verstehe, und zwar: "ber sie lassen sich in das vorangegangene Jahr zurücktragen und führen dann dort zu einer Steuererstattung. Falls dies nicht möglich ist, kann man sich den Verlust feststellen lassen (Verlustfeststellungsbescheid) und dann in einem darauffolgenden Jahr mit seinen Einkünften verrechnen."

Könnte jemand mir das evtl etwas genauer erklären?
2003 stand ich noch in einem Beschäftigungsverhältnis. Aber wie ist das mit "zurücktragen" gemeint?

Gruß, SirGottfried

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Ganz einfach. Mal angenommen, Du hattest 2003 Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis von 20.000 Euro und entsprechend Steuern gezahlt.

In 2004 bist Du ganzjährig arbeitslos, hast aber Aufwendungen für Stellungssuche und Fortbildungsmaßnahmen in Höhe von 5.000 Euro.

Dann machst Du eine Einkommensteuererklärung für 2004 und gibst diese als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit an. Bei Anerkennung als vorgezogene Werbungskosten (worauf Du ein Anrecht hast) hast Du dann in 2004 einen Verlust aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.000 Euro, der von Amts wegen in den ESt-Bescheid von 2003 rückgetragen wird. Es ergeht also eine geänderter ESt-Bescheid für 2003 auf der Basis von (20.000 - 5.000) = 15.000 Euro Jahreseinkommen mit entsprechender Steuererstattung.

Falls Du auch noch 2005 ganzjährig arbeitslos sein solltest, mußt Du Dir entsprechende Aufwendungen per Verlustfeststellungsbescheid gesondert bescheinigen lassen, da ein Rücktrag nicht mehr möglich ist (nur ins jeweils vorhergehende Jahr) und stattdessen in spätere Jahre vorgetragen werden muß.

4x Hilfreiche Antwort

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