Arbeitsgericht Frankfurt am Main zur Anpassungsprüfungspflicht bei BVV-Renten

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Anpassung von BVV-Renten durch Arbeitgeber möglich

BVV und Anpassungsprüfungspflicht

Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über die BVV (hier: Beamtenversicherung des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes) anbieten, können nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 09.05.2017, 7Ca7213/16) der Anpassungsprüfungspflicht bezüglich der Betriebsrenten unterliegen.

Der Hintergrund:

Der BVV (BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G., BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. und BVV Pensionsfonds des Bankgewerbes AG) beschreibt sich auf seinem Internetauftritt wie folgt:

„Der BVV konzentriert sich als Versorgungswerk für die Banken- und Finanzbranche einzig und allein auf die Gestaltung betrieblicher Altersvorsorgesysteme. Dabei ist es stets unser Anspruch und Ziel, die perfekte individuelle Lösung für unsere Mitglieder zu finden. Mit rund 220 Mitarbeitern betreuen wir derzeit 760 Mitgliedsunternehmen sowie über 351.000 Versicherte und 107.000 Rentner."

Gesetzlicher Anspruch auf Anpassungsprüfung

Rentner, die eine entsprechende Altersversorgungszusage über ihren Arbeitgeber erhalten haben, haben Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrente alle 3 Jahre nach den gesetzlichen Vorgaben des § 16 BetrAVG.

Dies wird von vielen Arbeitgebern bisher bestritten. Vertreten wird dabei etwa die Auffassung, dass der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG greife. Danach gilt, dass die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung entfällt, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

In einem von uns geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat das Gericht dem Betriebsrentner recht gegeben. Das Arbeitsgericht sah in den Entscheidungsgründen unter anderem bereits den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG eröffnet. Dies deshalb, weil diese Regelung erst 1996 eingeführt worden war. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:

„Die Beklagte (Arbeitgeberin, Anmerkung des Verfassers) ist gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Anpassung der laufenden Leistungen der Altersrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. März 2014 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Pflicht ist dabei zunächst nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a. F. entfallen. … Da § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a. F. nicht für laufende Versorgungsleistungen gilt, die auf einer Versorgungszusage beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechtsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen vom 6. Mai 1996 am 16. Mai 1996 erteilt wurden (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15, BB 2017, 435; BAG, Urteil vom 30. September 2014 - 3 AZR 617/12, AP Nr. 11 und § 1 BetrAVG Pensionskasse), findet sie auch auf die Versorgungsleistungen des Klägers keine Anwendung; diese beruhen auf der Versorgungszusage aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag."

(Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, 7 Ca 7213/16 vom 09.05.2017)

Die Entscheidung betraf dabei nur die dort betroffene Pensionskasse der BVV.

Das kann für Betroffene bedeuten:

Zumindest für Altzusagen, die vor dem Stichtag 16.05.1996 erteilt worden sind (BAG, Urteil vom 13.12.2016 - 3 AZR 342/15 und BAG, Urteil vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12) besteht nach dieser Entscheidung ein Anspruch auf Anpassungsprüfung.

Ein weiterer Streitpunkt, der noch nicht geklärt ist, ist die Frage, ob für die danach getroffenen Zusagen der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt ist oder ob der Arbeitgeber auch in diesem Fall anpassen muss.

Dazu müsste der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchführen und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwenden. Es ist noch nicht abschließend rechtlich geklärt, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wirkung der Anpassungsprüfung

Eine Anpassungsprüfung kann zu einer Erhöhung der Rente von 3 % bis 6 % alle 3 Jahre führen. Die Anpassungsprüfung ist alle 3 Jahre durchzuführen. Wenn der Arbeitgeber zur Anpassungsprüfung verpflichtet ist und diese nicht durchführt, so kann durch eine nachholende Anpassungsprüfung auch die Rentensteigerung rückwirkend bis zum Rentenbeginn nachgeholt werden, das unter Umständen auch noch nach Jahren.

Sie sind Betriebsrentner oder Arbeitnehmer und verfügen über eine betriebliche Altersversorgung, die über den BVV läuft?

Gerne prüfen wir für Sie, ob auch Sie einen Anspruch auf Erhöhung bzw. Angleichung der Rente haben.

Übrigens:

Es gibt eine Vielzahl weiterer Fragen, die zu einer höheren Rente führen können. So können etwa Kürzungen im Versicherungsvertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer dazu führen, dass ein sog. Aufstockungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Dieser muss unter Umständen für die Leistung einstehen, auch wenn die Ausfinanzierung nicht auskömmlich ist.

Auch hier beraten wir Sie gerne.

Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

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