Arbeitsgericht Berlin zur Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohns

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Kündigungen aufgrund des Mindestlohns sind unwirksam

Auch vier Monate nach dem Inkrafttreten des Mindeslohngesetzes (MiLoG) werden Arbeitnehmer unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR bezahlt. Viele Arbeitnehmer trauen sich nicht gegenüber dem Arbeitgeber ihren Anspruch auf Mindestlohn geltend zu machen, weil sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Kündigung als Reaktion auf Geltendmachung des Mindestlohns wirksam ist.

Der spätere Kläger wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden beschäftigt. Dafür erhielt er monatlich 315,00 EUR, was ein Stundenlohn von 5,19 war und damit unter dem jetzigen gesetzlichen Mindestlohn. Von dem später beklagten Arbeitgeber verlangte er die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 EUR. Der Arbeitgeber schlug die Reduzierung der Arbeitszeit auf 32 Monate vor, die Monatsvergütung sollte dann 325,00 EUR betragen, was ein Stundenlohn von 10,15 EUR wäre. Der Arbeitnehmer lehnte die Änderung des Arbeitsverhältnisses ab, worauf der Arbeitgeber eine Kündigung aussprach.

Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage und bekam Recht. Die Berliner Richter bewerteten die Kündigung als eine Maßregelung, die gem. § 612 a BGB verboten ist (Maßregelungsverbot). Der Kläger hat in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert, worauf der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine solche Kündigung ist unwirksam.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015 – 28 Ca 2405/15