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Arbeitserlaubnis für ausländische Studentin

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Arbeitserlaubnis für ausländische Studentin

Ich komme aus Bulgarien, ich wohne und studiere in Berlin seit fast 3 Jahren. Es ist mir als ausländische Studentin innerhalb von 90 Tagen im Jahr arbeitserlaubnisfrei zu arbeiten erlaubt. Falls ich mehr als diese 90 Tage arbeiten will muss ich mich ein Arbeitserlaubnis besorgen, was ich bei ZAV beantragen muss (gilt für bulgarische und rumänische Arbeitnehmer). Diesen Formular muss aber von EINER Arbeitgeber unterschrieben werden. Ich bin jedoch als selbständig angemeldet, und laut der Regelungen muss ich mindestens 3 Airbeitbeger pro Jahr haben (sonst bin ich scheinselbstständig). Hier sehe ich ein Konflikt zwischen den Regelungen. Jetzt habe ich 3 Arbeitsgeber und jeder verlangt eine Arbeitserlaubnis von mir. Falls ich mit dieser Arbeitserlaubnis nur bei einer Arbeitgeber arbeiten darf, werde ich nicht mehr in der Lage sein die Voraussetzungen der Selbständigkeit zu erfüllen. Eine unbefristete Arbeitserlaubnis darf ich bekommen, nur wenn ich schon seit 5 Jahren in Deutschland wohne.

Meine Frage ist was soll ich jetzt machen und habe ich überhaupt die Regelungen richtig verstanden? Brauche ich überhaupt eine Arbeitserlaubnis, wenn ich als selbständig angemeldet bin? (ganz wichtig- ich brauche die Rechtsnormen, kann aber diese im Gesetz nich finden).
Ich danke im Voraus für die Hilfe.

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von Y.Yordanova am 27.06.2011 10:25
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Arbeitserlaubnis für ausländische Studentin
Wenn du selbständig bist, dann hast du keine Arbeitgeber sondern Auftraggeber/Kunden.

wirdwerden

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von wirdwerden am 27.06.2011 10:44
Status: Tao (8129 Beiträge)
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>Arbeitserlaubnis für ausländische Studentin
Heißt das, dass ich als selbständig keine Arbeitserlaubnis/ Arbeitsberechtigung brauche? Ich muss meinen Auftraggebern (mit diesen habe ich keinen Vertag) die Rechtsnorm zeigen und diese kann ich nicht finden.

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von Y.Yordanova am 27.06.2011 11:03
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Arbeitserlaubnis für ausländische Studentin
Aufenthaltsgesetz, § 21, Absatz (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen, könnte hier in Betracht kommen.

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von meri am 27.06.2011 11:12
Status: Unsterblich (4319 Beiträge)
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>Arbeitserlaubnis für ausländische Studentin
Mit Deinen Autraggebern hast Du einen Vertrag, allerdings nur einen mündlichen. Allerdings musst Du Dein Gewerbe anmelden. Sauber Billanzen erstellen oder zumindest Einnahmen/Überschuß Aufstellungen. Also, anmelden beim FA und beim Gewerbeamt der Stadt.

wirdwerden

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von wirdwerden am 27.06.2011 11:50
Status: Tao (8129 Beiträge)
Userwertung:  2,1  (von 223 User(n) bewertet)
 
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>Arbeitserlaubnis für ausländische Studentin
Als selvbständig bin ich schon angemeldet. Beim Finanzamt und Gewerbeamt war ich schon. Ich bin auch zu ALLEN möglichen Arbeitsagenturen, Arbeitsämten, zu allen möglichen Instanzen gegangen und niemand kann mir die Frage, ob ich eine Arbeitserlaubnis brauche oder nicht, beantworten. Alle sagen, dass ich mit dem zuständigen Amt (ZAV) in Duisberg das besprechen muss. Dieses ist aber nicht telefonisch erreichbar, meine 3 E-Mails hat niemand beantwortet und eine Brief habe ich auch dahin geschickt- wieder keine Antwort. Ich habe keine Ahnung was ich jetzt machen soll.

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von Y.Yordanova am 27.06.2011 11:56
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Arbeitserlaubnis für ausländische Studentin

Unter
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1207162527

wurde ähnliches behandelt.

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von meri am 28.06.2011 11:53
Status: Unsterblich (4319 Beiträge)
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