>Arbeitsaufnahme nach Elternzeit
Dann muß wohl geklagt werden.Welche betrieblichen Gründe könnten denn dagegensprechen, die Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin von Vollzeit auf 35 Stunden zu verringern? Das ist die Frage, die der AG dann dem Arbeitsgericht beantworten müßte. Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber der Verringerung zuzustimmen hat. Da steht ja nicht "kann" oder "sollte", die Formulierung ist ziemlich eindeutig. Da müßten schon triftige Gründe vorliegen. Bei vielleicht 5 Stunden wöchentlich fallen mir keine ein....
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden.
Ein Betriebsrat könnte auch helfen, so als ersten Schritt.
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von hamburgerin01 am 28.05.2012 15:55
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