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Arbeitsaufnahme nach Elternzeit

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Arbeitsaufnahme nach Elternzeit

Hallo,

angenommen:

Arbeitnehmerin geht in Elternzeit und reicht beim AG Elternzeit für 3 Jahre ein. Dem wird auch nicht widersprochen.

Diese Elternzeit endet am 01.09.2012.

Am 02.05.2012 reicht die AN einen Brief ein mit der Bitte Ihre Abreitzeit auf 35 Stunden zu verkürzen. Gleichzeitig gibt Sie auch Ihren Widereintritt in die Firma zum 02.09.2012 bekannt.

Der Betrieb hat über 600 Mitarbeiter in mehreren Filialen.

Am 26.05.2012 erhält die AN einen Brief indem steht, "leider können wir Ihrem Wunsch, in Ihr Arbeitsverhältnis per 01.09.2012 wieder einzusteigen nicht entsprechen. Eine Verringerung der Arbeitszeit auf 35 Stunden pro Woche ist nicht möglich. Selbstverständlich werden wir bemüht sein, sollte eine entsprechende Vakanz entstehen, Ihrem Wunsch zu entsprechen."

Was bedeutet das jetzt für die AN?

Ich hoffe jemand weiss eine Antwort.

Vielen Dank

carpet

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von carpet1803 am 26.05.2012 12:24
Status: Praktikant (28 Beiträge)
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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1287 weitere Beiträge zum Thema "Elternzeit".


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Arbeitsaufnahme nach Elternzeit
quote:
Was bedeutet das jetzt für die AN?

Der AN sollte schnellstens für entsprechenden Rechtsschutz sorgen, falls nicht vorhanden.

quote:
Am 02.05.2012 reicht die AN einen Brief ein mit der Bitte Ihre Abreitzeit auf 35 Stunden zu verkürzen.

Wurde der Teilzeitantrag so gestellt, wie es das TzBfG vor sieht?

Gibt es einen BR?


von 1000kleinesachen am 26.05.2012 13:42
Status: Unsterblich (3709 Beiträge)
Userwertung:  4,1  von 5 (von 78 User(n) bewertet)

>Arbeitsaufnahme nach Elternzeit
Hallo,

ja der Antrag wurde rechtzeitig und richtig gestellt.

Nun hat die AN auch noch rausgefunden, dass Ihre Stelle beim Arbeitsamt ausgeschrieben ist.

Was soll sie tun?



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von carpet1803 am 28.05.2012 15:06
Status: Praktikant (28 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Arbeitsaufnahme nach Elternzeit
Dann muß wohl geklagt werden.Welche betrieblichen Gründe könnten denn dagegensprechen, die Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin von Vollzeit auf 35 Stunden zu verringern? Das ist die Frage, die der AG dann dem Arbeitsgericht beantworten müßte. Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber der Verringerung zuzustimmen hat. Da steht ja nicht "kann" oder "sollte", die Formulierung ist ziemlich eindeutig. Da müßten schon triftige Gründe vorliegen. Bei vielleicht 5 Stunden wöchentlich fallen mir keine ein....

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden.

Ein Betriebsrat könnte auch helfen, so als ersten Schritt.

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von hamburgerin01 am 28.05.2012 15:55
Status: Tao (11459 Beiträge)
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