Arbeitsamt streicht Geld / Sperrzeit

3. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
R.J.A.
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 26x hilfreich)
Arbeitsamt streicht Geld / Sperrzeit

Guten Tag,

eine Freundin hat folgendes Problem.

Sie bezieht derzeit Arbeitslosengeld.

Zu einer Einladung vom Arbeitsamt konnte Sie wegen Krankheit nicht erscheinen.
Mit einer Krankmeldung vom Arzt hatte SIe sich für die gesamte Woche Krankgemeldet beim Arbeitsamt.
Die Krankmeldung ist dem Arbeistamt per E-Mail und auf dem Posweg zugegangen.

Nun hat sie einen Brief vom Arbeitsamt bekommen, dass Sie eine Sperrzeit zur Zahlungs des Arbeitslosengeldes bekommt, da Sie zum besagten Termin nicht erschienen sei.

Krankgemeldet hatte Sie sich an einem Montag für die gesamte Woche. Der Termin beim Arbeitsamt wäre am Freitag der selben Woche gewesen. Die Krankmeldung vom Arzt ging über die gesamte Woche.

Ist dies so rechtens?

Danke und Grüße
R.J.A.




-- Editiert von Moderator am 04.07.2017 14:45

-- Thema wurde verschoben am 04.07.2017 14:45

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von R.J.A.):
Nun hat sie einen Brief vom Arbeitsamt bekommen, dass Sie eine Sperrzeit zur Zahlungs des Arbeitslosengeldes bekommt, da Sie zum besagten Termin nicht erschienen sei.


Eine Woche gem. §159 Abs. 6 SGB III ?
Widerspruch hinschicken. Zugangsnachweis der AU hat man?

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#3
 Von 
R.J.A.
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Zitat (von R.J.A.):
Nun hat sie einen Brief vom Arbeitsamt bekommen, dass Sie eine Sperrzeit zur Zahlungs des Arbeitslosengeldes bekommt, da Sie zum besagten Termin nicht erschienen sei.


Eine Woche gem. §159 Abs. 6 SGB III ?
Widerspruch hinschicken. Zugangsnachweis der AU hat man?


Ja einen Nachweis des Zuganges der AU hat sie. Einschreiben und E-Mail bestätigung.
159 Abs. 6 SGB III ; Denke ja. Wenn ich das richtig verstanden habe.


-- Editiert von R.J.A. am 03.07.2017 18:51

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von R.J.A.):
Nun hat sie einen Brief vom Arbeitsamt bekommen, dass Sie eine Sperrzeit zur Zahlungs des Arbeitslosengeldes bekommt, da Sie zum besagten Termin nicht erschienen sei.

Was für eine Art von Krankmeldung war das denn? Die "übliche AU", "gelber Zettel"?
Denn die bescheinigt ja nur eine "Arbeitsunfähigkeit". Keine "Wegunfähigkeit" oder "strenge Bettruhe".
Damit hätte sie den Termin problemlos wahrnehmen können. Einkaufen etc. konnte man ja auch machen?

Anderenfalls ist es ja sicherlich kein Problem, das der Arzt eine entsprechend Bescheinigung ausstellt und man die nachreicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
R.J.A.
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von R.J.A.):
Nun hat sie einen Brief vom Arbeitsamt bekommen, dass Sie eine Sperrzeit zur Zahlungs des Arbeitslosengeldes bekommt, da Sie zum besagten Termin nicht erschienen sei.

Was für eine Art von Krankmeldung war das denn? Die "übliche AU", "gelber Zettel"?
Denn die bescheinigt ja nur eine "Arbeitsunfähigkeit". Keine "Wegunfähigkeit" oder "strenge Bettruhe".
Damit hätte sie den Termin problemlos wahrnehmen können. Einkaufen etc. konnte man ja auch machen?

Anderenfalls ist es ja sicherlich kein Problem, das der Arzt eine entsprechend Bescheinigung ausstellt und man die nachreicht.


Ja eine übliche AU. Uns war garnicht bewusst, dass es noch was anderes gibt. Für den Fall dass das A.Amt eine andere Bescheinigung will stellt der Arzt sicher was aus.

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#6
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

AU reicht, sofern nicht irgendwo steht, dass eine besondere Bescheinigung gefordert wird. Also Einladung und Belehrung nochmal anschauen.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Denn die bescheinigt ja nur eine "Arbeitsunfähigkeit". Keine "Wegunfähigkeit" oder "strenge Bettruhe". Das genügt aber. Man muß sich schon diversen Vorladungen per Kurz-AU entzogen haben, bevor ernsthaft eine "Bettlägerigkeitsbescheinigung" gefordert wird.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von R.J.A.):
Für den Fall dass das A.Amt eine andere Bescheinigung will stellt der Arzt sicher was aus.

Ich würde das ganze beschleunigen, in dem ich so eine Bescheinigung zusammen mit dem Widerspruch zusenden würde. Und zwar mit Zustellnachweis.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Harry:

Zitat:
Ich würde das ganze beschleunigen, in dem ich so eine Bescheinigung zusammen mit dem Widerspruch zusenden würde. Und zwar mit Zustellnachweis.


Warum in vorauseilendem Gehorsam etwas kostenpflichtig beschaffen und vorlegen, was wahrscheinlich gar nicht benötigt wird?

@R.J.A.:

Grundsätzlich reicht die "normale" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis eines wichtigen Grundes aus. Nur wenn in der Einladung zum Termin explizit darauf hingewiesen wird, dass die AU-Bescheinigung nicht ausreicht, sondern eine ergänzende ärztliche Bescheinigung benötigt wird, ist diese auch vorzulegen. Insofern schließe ich mich @Retels an: Bitte nochmal prüfen, was genau in der Einladung zum Thema steht.

Wird keine ergänzende ärztliche Bescheinigung, wie auch immer die gerade genannt wird, verlangt, Widerspruch einlegen und zur Begründung auf die nachweislich vorliegende AU-Bescheinigung verweisen, die einen wichtigen Grund für das Fernbleiben vom Termin darstellt. Der Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung, das heißt, die Sperrzeit darf zunächst nicht vollzogen werden, solange über den Widerspruch nicht bestandskräftig entschieden wurde.

Gruß,

Axel

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Warum in vorauseilendem Gehorsam etwas kostenpflichtig beschaffen und vorlegen, was wahrscheinlich gar nicht benötigt wird?

Habe dafür noch nie etwas bezahlt. Ob der Arzt Geld dafür verlangt, das sollte man dann vorher bei ihm erfragen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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