Arbeits(UN)fähigkeit nach Aussteuerung durch die KK

29. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
anitramk
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeits(UN)fähigkeit nach Aussteuerung durch die KK

Guten Tag,

meine Mutter arbeitet seit vielen vielen Jahren als Altenpflegehelferin in Rheinland-Pfalz. Sie ist zu 50% behindert und seit 2 Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Sie war zuletzt Ende 2015 im Krankenhaus stationär aufgenommen. Die Ärzte im Krankenhaus haben ihr eine Reha-Maßnahme empfohlen, der behandelnde Facharzt hat dies unterstützt. Der Antrag wurde von der Rentenkasse abgelehnt.

Sie erhielt von der KK ein Schreiben, dass sie "ausgesteuert" wird. Ab 29. April 2016 erhält Sie kein Krankengeld mehr durch die Krankenkasse. Sie hat sich deshalb beim Arbeitsamt gemeldet und ein sozialmed. Gutachten nach Aktenlage wurde erstellt (mehr als 6 Std. arbeitsfähig, stehen/sitzen/gehen im regelmäßigen Wechsel, kein heben/tragen, kein Arbeiten unter Zeitdruck und noch irgendwas zu den Temperaturen und dem Raumklima). Ab 29. April 2016 erhält sie nahtlos Arbeitslosengeld I (genehmigt für zwei Jahre). Das Arbeitsamt empfiehlt eine berufliche Reha-Maßnahme und Leistungen zur beruflichen Teilhabe.

Gestern war Sie bei Ihrem Arzt um alles weitere zu besprechen (ambulante Maßnahmen, Widerspruch gegen die Reha-Ablehnung usw.). Nach einer halben Stunde im Wartezimmer kam die Arzthelferin und meinte, dass der Arzt schon weg sei und der Termin auf den 2. Juni 2016 verschoben werden müsse. Sie hat dann meiner Mutter eine Krankmeldung ausgestellt. Allerdings endet die am 28. April 2016 und auf der AU ist angekreuzt "Endbescheinigung". Ein Exemplar für die Krankenkasse, ein Exemplar für den Arbeitgeber.

Auf Nachfrage erhielt meine Mutter die Info, dass sie jetzt nicht weiter krank geschrieben werden kann, weil sie ja "ausgesteuert" ist und die das so ausfüllen müssen für die Krankenkasse (also mit Enddatum und dem angekreuzten "Endbescheinigung"). Und für den Bezug von Arbeitslosengeld I müsse sie ja jetzt auch wieder "gesund" sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Damit hatte jetzt keiner gerechnet und irgendwie sind wir jetzt etwas ratlos.

Soweit die Vorgeschichte, jetzt die arbeitsrechtliche Fragestellung:

Meine Mutter ist immer noch ungekündigt bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Und da die Krankmeldung gestern endete - hätte sie ja heute theoretisch wieder die Arbeit antreten oder sich zumindest irgendwie zurück melden müssen - trotz des Arbeitsgeldbezuges. Sie hat weder vom Arbeitsamt noch vom Arzt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber erhalten, welche Arbeiten sie noch ausüben darf und welche nicht. Arbeitsrechtlich muss sie doch ihre Arbeitskraft (auch wenn sie eingeschränkt ist) dem Arbeitgeber anbieten, oder?

-- Editiert von Moderator am 29.04.2016 16:24

-- Thema wurde verschoben am 29.04.2016 16:24

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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

Meiner Meinung nach nicht, da die Arbeitsagentur mit ihrer Bewilligung die Beschäftigungslosigkeit (ungleich Arbeitsvertragsverhältnis) anerkannt hat. Sie sollte sich dort melden und man wird schauen, ob im Betrieb oder woanders die Wiedereingliederung mit den festgestellten Einschränkungen möglich oder was anderes nötig ist. Eine weitere Krankschreibung bei der Arbeitsagentur einreichen könnte auch schädlich sein, da sie mit dem Gutachten nicht unter die Nahtlosigkeitsregelung (§145 SGB III ) fällt und für die Vermittlung dann nicht verfügbar wäre. Dann könnte sie ins SGB II rutschen.

ABER: da es um möglicherweise nicht unerhebliche Folgen geht, umgehend mit der Arbeitsagentur klären, was man weiter zu tun hat.

-- Editiert von Retels am 29.04.2016 12:15

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