Arbeitnehmer wollen neue Arbeitsverträge nicht unterscheiben – Tipps für Arbeitgeber

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Aktuelle Arbeitsverträge ratsam

In der Rechtsprechung hat sich im Arbeitsrecht in den vergangen Jahren einiges getan. Nicht wenige Arbeitgeber benutzen dagegen noch veraltete Arbeitsverträge, die diesen Entwicklungen nicht Rechnung tragen und unwirksame Klauseln enthalten. Auch unvollständige Verträge sind riskant. Hat man z. B. keine Ausschlussfristen vereinbart, drohen Arbeitgebern unter Umständen erhebliche Nachzahlungen, wenn Arbeitnehmer Überstundenvergütung für mehrere Jahre fordern. Deshalb ist man als Arbeitgeber mit Arbeitsverträgen, die älter als drei bis vier Jahre sind, gut beraten, diese einmal aktualisieren und vervollständigen zu lassen. Was nun aber, wenn man das getan hat, die Arbeitnehmer sich dann aber weigern, die neuen Arbeitsverträge zu unterschreiben?

Unproblematisch im Kleinbetrieb

Wenn der Arbeitgeber regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt, liegt ein sog. Kleinbetrieb vor. Der Arbeitgeber muss dann seine Kündigung nicht auf einen Kündigungsgrund stützen. Das bedeutet, dass er hier ein Druckmittel hat, wenn ein Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben will. Er kann dann schlicht die Kündigung androhen. Im Interesse einer unbelasteten Atmosphäre bei der Arbeit empfiehlt es sich aber, den Arbeitnehmern im Gegenzug z. B. eine schon länger geplante Gehaltserhöhung oder etwa zusätzlichen Urlaub anzubieten.

Kein Druckmittel bei Kündigungsschutz für Arbeitnehmer

Greift dagegen der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer, entfällt das beschriebene Druckmittel des Arbeitgebers. Hier ist dann gewisses Verhandlungsgeschick gefragt. So kann ebenfalls eine Gehaltserhöhung in Aussicht gestellt werden im Gegenzug für die Unterzeichnung der neuen Verträge. Bei einem guten Klima am Arbeitsplatz und einer Belegschaft, die hinter dem Arbeitgeber steht, werden die meisten Arbeitnehmer häufig ohnehin unterschreiben. Zudem beinhalten die Änderungen oft Punkte, die zwar dem Arbeitgeber, gar nicht aber so sehr dem Arbeitnehmer wichtig sind (z. B. Krankschreibung schon am ersten Tag der Erkrankung). Auch darauf kann hingewiesen werden. Somit ergibt sich eine ganze Reihe von Verhandlungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber.

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