Arbeitnehmer und die Arbeit an Sonn-/Feiertagen
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitnehmer, Arbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, BeschäftigungsdauerWas muss bei Sonn- und Feiertagsarbeit beachtet werden?
• An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn sie ihre Arbeit nicht an Werktagen vornehmen können.
• Hierzu zählen besonders Notdienste, Rettungsdienste, Feuerwehr, Beschäftigte in Krankenhäusern und in anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.
• Eine Auflistung wer kraft Gesetz an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf befindet sich in § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
• Die Beschäftigungsdauer an Sonn- und Feiertagen darf regelmäßig nicht länger als acht Stunden betragen. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraums an einem Werktag entsprechend weniger gearbeitet wird.
• Für die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag steht dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag zu. Der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit muss, an einem Werktag, innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.
• Der Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Feiertag, welcher auf einen Werktag fällt, hat innerhalb von acht Wochen zu erfolgen.
• Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen in der Regel beschäftigungsfrei bleiben.