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Arbeitnehmer muss mit Chef nicht über Lohnkürzung reden

AFP VOM 23.6.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 2903 Aufrufe
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Lohn, Weisungsrecht

BAG: Verweigertes Gespräch ist keine Arbeitsverweigerung

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter nicht zu Einzelgesprächen zur Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen zwingen. Ein solches Gespräch ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht umfasst, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Zumindest, wenn der Arbeitgeber die ablehnende Haltung des Mitarbeiters kennt, dürfe er die Gesprächsverweigerung nicht als Arbeitsverweigerung werten. (Az: 2 AZR 606/08)

Im Streitfall war ein evangelisches Altenpflegeheim in Niedersachsen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Mit der Arbeitnehmervertretung vereinbarte das Heim daher eine Kürzung des Weihnachtsgeldes. Mehrere Altenpflegerinnen sperrten sich gegen diese Lösung. Das Heim lud sie daraufhin einzeln zu einem Gespräch. Die Klägerin erschien zwar zum angegebenen Termin im Personalbüro, erklärte aber, sie sei zu einem Gespräch nur zusammen mit ihren Kolleginnen bereit. Das Heim erteilte daraufhin eine Abmahnung: Mit dem Gespräch habe die Altenpflegerin eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert.

Wie nun das BAG entschied, muss das Heim die Abmahnung wieder aus der Personalakte nehmen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers betreffe Art und Ort der Arbeit sowie das allgemeine Verhalten im Betrieb. Ein Gespräch über eine allein vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags sei davon nicht erfasst.

23. Juni 2009 - 16.06 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009




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