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Arbeitnehmer-Sozialversicherung auch ohne tatsächliche Arbeit - 1/1
AFP vom 24.9.2008   1636 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Arbeitnehmer-Sozialversicherung auch ohne tatsächliche Arbeit

Bundessozialgericht sichert Schutz bei Freistellungen

Arbeitnehmer behalten auch dann ihren Sozialversicherungsschutz als "Beschäftigte", wenn sie in Wirklichkeit nicht arbeiten. Das gilt bei einer Freistellung ebenso wie bei Sonderfällen der Altersteilzeit, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren Fällen. Danach können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht mit einer Freistellungserklärung aus der Sozialversicherung kegeln, um selbst die Sozialbeiträge zu sparen. (Az: B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R)




Der erste Kläger war Betriebsrat in der Hamburg-Münchner Versicherungsgruppe und auch bei der Hamburg-Münchner Krankenkasse gesetzlich versichert. Nach einem Streit hoben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit einer Frist von gut neun Monaten auf; bis dahin sollte der Betriebsrat von seiner Arbeit freigestellt sein. Im zweiten Fall hatten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine so genannte Block-Altersteilzeit geeinigt: Danach sollte der Arbeitnehmer noch zweieinhalb Jahre voll Arbeiten und dann weitere zweieinhalb Jahre freigestellt sein. Dafür sollte er für die gesamten fünf Jahre ein Teilzeit-Gehalt bekommen. Auch hier kam es zum Streit. Das Unternehmen stellte den Mitarbeiter sofort frei, wollte aber keine Sozialbeiträge mehr bezahlen.

Laut Gesetz besteht Sozialversicherungspflicht, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber "beschäftigt" ist. Das Gesetz fordere hierfür aber keine tatsächliche "Arbeit mit Armen und Händen", urteilte das BSG. Vielmehr reiche es aus, wenn der "arbeitsvertragliche Rahmen" beibehalten werde. Das sei in beiden Fällen so gewesen. Für normale Altersteilzeit-Verträge ist dies im Gesetz ausdrücklich so geregelt. Im zweiten Fall hatte der Arbeitgeber jedoch argumentiert, weil der Arbeitnehmer sich seine Freistellung nicht durch vorausgehende Arbeit "erworben" habe, liege keine wirkliche Altersteilzeit vor. Doch solange das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich aufgelöst ist, kommt es auf vertragliche Einzelheiten nicht an, entschied das BSG.

24. September 2008 - 15.13 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008


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