Arbeitgebernachzahlung erhöht Elterngeld
AFP VOM 15.12.2010 | Nachrichten - Allgemein | 1412 Aufrufe Mehr zum Thema:Elterngeld
BSG: Maßgeblich ist das zuvor tatsächlich erarbeitete Einkommen
Das Elterngeld bemisst sich nach dem zuvor tatsächlich erarbeiteten Einkommen. Zahlt der Arbeitgeber Lohn erst verspätet nach, geht dies daher trotzdem in die Berechnung mit ein, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. (Az: B 10 EG 19/09 R)
Laut Gesetz wird das Elterngeld nach dem Durchschnittseinkommen der vorausgehenden zwölf Monate berechnet. Die klagende Physiotherapeutin hatte in dieser Zeit allerdings nicht das Gehalt bekommen, das ihr zustand. Vor dem Arbeitsgericht erstritt sie sich eine Nachzahlung von 4766 Euro, die der Arbeitgeber allerdings erst während der Elternzeit zahlte.
Nach dem Kasseler Urteil fließt die Nachzahlung noch in die Höhe des Elterngeldes ein. Die Physiotherapeutin aus dem Raum Aachen bekommt daher auch hier einen Nachschlag von 1350 Euro.
15.12.2010 - 11:31 Uhr


