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Arbeiten im Ausland
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Arbeiten im Ausland
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
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Arbeiten im Ausland enthält folgende Leistung: Preis
€180,00
inkl. MwSt.
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Überblick
Bei einer vorübergehende Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Ausland sind je nach Entsendungsland steuerliche Besonderheiten zu beachten.
Völkerrechtliche Verträge, die Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) gehen dem deutschen Recht vor und bestimmen, welches Land das Besteuerungsrecht hat.
Besonderheiten gelten für grenzüberschreitende Tätigkeiten im EU-Raum und der Schweiz. Besteht zwischen den Ländern keine solches DBA, bleibt grundsätzlich die Besteuerung in Deutschland bei Beibehaltung eines Wohnsitzes.
Auch bei Verlagerung der Besteuerung in das Ausland werden die dort erzielten EInkünfte häufig bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt. Die Vermietungseinkünfte der in Deutschland belegenen Immobilien etwa werden weiter hier besteuert.
Hier kann eine Beratung sinnvoll sein, um den richtigen Zeitpunkt für den Beginn der Tätigkeit im Ausland zu bestimmen.
Ich biete hier im Rahmen einer Erstberatung an, die voraussichtliche Steuerbelastung für das Entsendungsjahr zu ermitteln (Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung) und gebe Empfehlungen für eine günstige steuerliche Gestaltung.
Stimmt etwas nicht mit diesem Produkt? Produkt melden!
Bei einer vorübergehende Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Ausland sind je nach Entsendungsland steuerliche Besonderheiten zu beachten.
Völkerrechtliche Verträge, die Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) gehen dem deutschen Recht vor und bestimmen, welches Land das Besteuerungsrecht hat.
Besonderheiten gelten für grenzüberschreitende Tätigkeiten im EU-Raum und der Schweiz. Besteht zwischen den Ländern keine solches DBA, bleibt grundsätzlich die Besteuerung in Deutschland bei Beibehaltung eines Wohnsitzes.
Auch bei Verlagerung der Besteuerung in das Ausland werden die dort erzielten EInkünfte häufig bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt. Die Vermietungseinkünfte der in Deutschland belegenen Immobilien etwa werden weiter hier besteuert.
Hier kann eine Beratung sinnvoll sein, um den richtigen Zeitpunkt für den Beginn der Tätigkeit im Ausland zu bestimmen.
Ich biete hier im Rahmen einer Erstberatung an, die voraussichtliche Steuerbelastung für das Entsendungsjahr zu ermitteln (Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung) und gebe Empfehlungen für eine günstige steuerliche Gestaltung.
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