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Gesetze 2001 - Alle Erneuerungen auf einen Blick - 3/7
paw vom 29.1.2001   15424 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Nachrichten - Gesetzgebung

Arbeit und Soziales

In diesem Artikel finden Sie die Neuerungen in den Bereichen:

Neuerungen im Bereich Jugendarbeitslosigkeit, Arbeitslosenhilfe und bei Arbeitsausfällen

Die Bundesregierung hat vor, die ab 1999 laufenden Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit fortzuführen. Die Wirtschaftsverbände haben sich der Regierung gegenüber verpflichtet, auch im Jahr 2001 den höheren Bedarf an Ausbildungsplätzen zu sichern, der aus dem Bevölkerungszuwachs resultiert.
Das Programm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit wird durch Mobilitätshilfen ergänzt. Deren Ziel ist es, Jugendliche aus den neuen Ländern, aber auch Jugendlichen aus Regionen in den alten Bundesländern mit überdurchschnittlich hoher Jugendarbeitslosigkeit auf unbesetze Arbeitsplätze in stärkeren Regionen zu verteilen. Die betroffenen Arbeitsämter können bis zu 5 % der zugewiesenen Programm-Mittel zur Förderung von Mobilität einsetzen. Zum Programm für arbeitslose Jugendliche klicken Sie bitte hier .

Ferner hat die Bundesregierung erreicht, das Programm zur Integration von Langzeitarbeitslosen in regelmäßige dauerhafte Beschäftigung über das Jahr 2001 hinaus noch für ein weiteres Jahr fortzusetzen. Arbeitgeber können im Zusammenhang mit dem Programm Lohnkostenzuschüsse für höchstens ein Jahr beantragen. Das ist möglich, wenn es sich hierbei um sozialversicherungspflichtige unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zum tariflichen oder zum ortsüblichen Lohn handelt. Jährlich können dadurch 39.000 Arbeitsverhältnisse gefördert werden.

Weiterhin werden in der Arbeitslosenhilfe die Freibeträge des Partners erhöht, die bei der Berechnung der Höhe der Beträge miteinbezogen werden. Das Einkommen des Ehepartners des Arbeitslosenhilfeempfängers wird nämlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Bisher wurde das Einkommen des Gatten bis zu einem Betrag von 13.499 Mark jährlich nicht mit angerechnet. Dieser Freibetrag erhöht sich nunmehr auf 14.093,- Mark. Ein weiterer Freibetrag in Höhe von 293,60 Mark monatlich wird zusätzlich abgezogen.

Änderungen im Rentenrecht

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01.01.2001 nur noch 19,1 %. Damit wird der Rentenversicherungsbeitrag gegenüber dem Jahr 2000 um 2 Prozentpunkte gesenkt. Dadurch sollen die Lohnnebenkosten gesenkt werden, was wiederum die Schaffung neuer Arbeitsplätze fördern soll. Zu den genauen Beiträgen für die Sozialversicherung lesen Sie hier mehr.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Für Informationen über die Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit klicken Sie hier.

Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse

Zum 1. Januar 2001 tritt ein neues Gesetz zur Regelung der Teilzeitarbeit und der befristeten Arbeitsverträge in Kraft. Durch dieses Gesetz werden EU-Richtlinien zu diesen Themen umgesetzt.

Das erste Ziel ist es, durch die Förderung der Teilzeitarbeit Arbeitsplätze zu schaffen, die Chancengleichheit von Männern und Frauen im Beruf zu verbessern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.

Grundsätzlich sehen die Regelungen zur Teilzeitarbeit vor, dass Arbeitnehmer in Teilzeit nicht schlechter gestellt sein dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehört, dass das Entgelt anteilsmäßig gleich hoch sein muss. Arbeitnehmer, die es ablehnen, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umzusteigen oder umgekehrt, sind vor Kündigungen geschützt.

Den Wünschen der Arbeitnehmer, die Arbeitszeit zu verringern, soll nachgekommen werden, soweit die betrieblichen Umstände es zulassen.

Genau so sollen Arbeitnehmer, die aus einem Teilzeitverhältnis in eine Vollzeitbeschäftigung wechseln sollen, gegenüber Neueinstellungen bevorzugt werden, wenn dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist zu berücksichtigen, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden dürfen, als unbefristet Beschäftigte. Von nun an dürfen befristete Arbeitsverträge dann geschlossen werden, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Diese sind z.B. ein vorübergehender erhöhter Bedarf an Arbeitskräften sowie Vertretungen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf grundlos nur bei einer Neueinstellung und einmalig erfolgen. Damit wird der sogennannten Kettenbefristung entgegengewirkt und ein höherer Schutz vor Arbeitsplatzverlusten bezweckt. Ferner sollen befristet Angestellte über freistehende unbefristete Arbeitsplätze im Betrieb informiert werden.

Änderungen im Schwerbehindertengesetz

Die Chancen schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt sollen nachhaltig verbessert werden. Ziel ist, bis zum Oktober 2002 ca. 50.000 schwerbehinderte Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies soll dadurch erzielt werden, dass die Pflichtquote zur Einstellung Schwerbehinderter von 6% auf 5% gesenkt wird und die Pflichtquote nunmehr ab 20 Beschäftigten statt wie bisher ab 16 beschäftigten Personen gilt.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe soll sich zukünftig daran bemessen, in welchem Umfang der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nachkommt.
Eine solche Ausgleichsquote ist ein Entgelt, das der Arbeitgeber für jeden nicht von einem Schwerbehinderten besetzten, aber für diesen vorgesehenen Arbeitsplatz entrichten muss. Bei dieser Berechnungsweise kommt eine höhere Abgabenbelastung auf die Arbeitgeber zu, die ihren Pflichten bezüglich der Einstellung Schwerbehinderter nicht nachkommen.

Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Bestimmungen für die gesetzliche Krankenversicherung werden für das gesamte Bundesgebiet angepasst. Der Beitragszahler in den neuen Ländern zahlt von jetzt an genau so hohe Beiträge, wie in den alten Bundesländern. Den großteils hoch verschuldeten Kassen in den neuen Ländern wird durch Transferleistungen aus dem Westen die Möglichkeit geboten, bis 2007 komplett auf den gleichen Standard der alten Bundesländer zu kommen.

Ebenso wird nun die Zuzahlungsbefreiung auf eine gesamtdeutsche Höhe festgesetzt. Damit können mehr Menschen im Westgebiet von der Härtefallregelung profitieren. Die Befreiung wird nun bis zu einem Einkommen von 1.792 Mark Netto gelten. Bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 2.464 Mark, bei Familien mit einem Kind bei 2.912 Mark.

Das Krankenhaustagegeld steigt bei Patienten in den neuen Ländern von 14 auf 17 Mark pro Tag.

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