April April? Rechtliche Risiken beim Aprilscherz

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Der Aprilscherz erfreut sich großer Beliebtheit. Doch manchmal schießen die Scherzkekse über das Ziel hinaus. Worauf sollten Privatpersonen und Unternehmen achten, wann droht Schadensersatz oder Unterlassung?

"Der Aprilscherz am ersten April wurde per Gesetz abgeschafft. Wer einen anderen dennoch in den April schickt, dem drohen hohe Bußgelder." Ein solcher, ziemlich offensichtlicher Scherz bliebe rechtlich sicher ohne Folgen. Was aber, wenn am 1. April aufgrund eines Scherzes ein Schaden entstanden ist, oder sogar eine gesundheitliche Beeinträchtigung? 123recht.de im Interview mit Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer.

123recht.de: Herr Hoffmeyer, woher kommt der Brauch, Menschen am ersten April Streiche zu spielen?

Felix Hoffmeyer
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Rechtsanwalt Hoffmeyer: Der Brauch geht in die Ursprünge Deutschlands in das 17. Jahrhundert zurück und verbreitete sich in ganz Europa und Nordamerika. Die Hintergründe sind allerdings nicht genau bekannt, es kursieren diverse Geschichten, wobei eine auf das entsprechende Aprilwetter zurückzuführen ist, auf das man sich ebenfalls nicht verlassen sollte.

"Grundsätzlich ist das Lügen nicht verboten"

123recht.de: Lügen ist ja grundsätzlich nicht verboten, auch außerhalb des Aprilscherzes. Oder doch nicht?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Grundsätzlich ist das Lügen nicht verboten und wird beispielsweise im Strafrecht nicht sanktioniert, wenn man als Angeklagter die Unwahrheit sagt. Allerdings sollten Sie, wenn Sie nicht gerade Angeklagter sein sollten, im Rechtsverkehr damit stets vorsichtig umgehen, da die Rechtsprechung dies mit zahlreichen Ordnungs- und Strafmitteln sanktioniert. Auf einen Aprilscherz kann man sich dann z.B. nach einer falschen Zeugenaussage ebenfalls nicht berufen.

123recht.de: Was für rechtliche Folgen könnten sich ergeben?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Wenn Sie in einem Zivilverfahren lügen, kann dies als versuchter Prozessbetrug gesehen werden, als Zeuge gar die "falsche uneidliche Aussage" oder gar der "Meineid". Hier droht dann gar eine Gefängnisstrafe.

Ist der eingetretene Schaden für den Scherzenden voraussehbar gewesen?

123recht.de: Zurück zum 1. April: Jemand nimmt einen Scherz so ernst oder regt sich so auf, dass er einen Herzinfarkt erleidet oder andere Gesundheitsprobleme bekommt. Gibt es hier eine Verantwortlichkeit?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Eine Verantwortlichkeit ergibt sich immer nur dann, wenn konkrete Rechtsnachteile entstehen, also entweder das Vermögen oder die Gesundheit angegriffen werden und dies für den Scherzenden voraussehbar gewesen ist. Denn der verbindliche Rechtsverkehr setzt am 01. April nicht etwa aus.

Wer also weiß, dass der Gegenüber ein schwaches Herz hat und auf bestimmte Themen sehr kurzatmig reagiert, sollte bestimmte Scherze lieber lassen.

123recht.de: Wäre es erlaubt, einen Bekannten mit einer „lustigen Fotomontage" auf Facebook in den April zu schicken?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Nur, wenn es die Persönlichkeitsrechte des Bekannten nicht verletzt, sprich das Bild nicht Dritten zugänglich ist. Denn auch eine Fotomontage kann ganz erhebliche Nachteile mit sich bringen, die nicht am 02. April für alle vergessen sind.

123recht.de: Ein Klassiker zum ersten April sind sicherlich Scherzanrufe. Besteht ein Anspruch gegen den Anrufer?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Die betreffende Norm befindet sich in § 118 BGB, wonach Willenserklärungen, die auf ein bestimmtes Geschäft abzielen, nichtig sind, wenn der Scherzende davon ausgehen durfte, dass diese als Scherz auch erkannt werden. Das Gesetz ist hierbei unscharf, sodass solche Scherze besser nicht schriftlich gemacht werden sollten, sondern besser nur telefonisch mit sofortiger Auflösung noch im selben Telefonat.

Falsche Notrufe sind Straftat

123recht.de: Wie sieht es mit falschen Notrufen aus?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Norrufe sollten auf keinen Fall missbräuchlich benutzt werden. Dies stellt zu jederzeit eine Straftat nach § 145 StGB dar. Stellen Sie sich nur vor, dass einem Menschen wegen Blockierung von Rettungskräften deswegen nicht geholfen werden kann und dieser verstirbt. Notrufe sollten dabei stets frei von Scherzanrufen sein.

123recht.de: Kann es einen Unterschied machen, ob der Scherz durch eine private Person oder ein Unternehmen stattfindet?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Der Unterschied liegt formal zunächst in der Haftung, wobei am Ende auch im Unternehmen der jeweils Verantwortliche persönlich haftet, wenn der Scherz nicht erkennbar gewesen und ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Unternehmen sieht sich im Ernstfall zahlreichen Schadensersatzklagen gegenüber, wenn es nicht erkennbar gewesen ist, dass es sich um einen Scherz handelt. Hier sollte stets auf Nummer sicher gegangen und der Scherz möglichst unmittelbar nach der Äußerung auch aufgelöst werden.

123recht.de: Was ist, wenn ein Unternehmen Konkurrenten oder Prominente veralbert, z.B. durch Pressemitteilungen wie beim Gimahhot-Fall?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Sie spielen auf den Fall an, in dem ein Unternehmen am 1. April damit geworben hat, Michaela Schaffrat als neues Werbegesicht gewonnen zu haben. Die Schauspielerin verlangte 40.000 Euro Schadensersatz.

In diesem Fall bestand ein Geldanspruch nur dann, wenn damit auch Werbung für die eigene Marke gemacht werden sollte. Dies war zum 01. April jedoch fraglich, wobei eine gewisse mediale Aufmerksamkeit auch nicht abgesprochen werden konnte. Der Rechtsstreit endete allerdings mit einem Vergleich zur Zahlung einer doch sehr viel geringeren Geldsumme als gefordert.

Die Höhe des Schadensersatzes wird von Gerichten unterschiedlich gehandhabt

123recht.de: Wie wären die Chancen für die Schadensersatzklage gewesen, wenn die Parteien sich nicht verglichen hätten?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Ein Schadensersatz dem Grunde nach wären sicherlich gute Chancen eingeräumt gewesen, da es ja Letztenendes auch zu einer Zahlung gekommen ist.

Der Knackpunkt an solchen Verfahren ist allerdings stets die Höhe der Forderung, die bundesweit von Gerichten sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

Wer einen solchen Prozess anstrengt sollte daher immer gut im Vorfeld recherchieren, wo er die Klage anhängig macht und welche Summen das Gericht bereits in der Vergangenheit zusprach und ob der Fall damit vergleichbar ist. Ein Schadensersatzanspruch nützt einem wenig, wenn dieser am Ende von den Kosten des Verfahrens aufgezehrt wird, weil man seine Klage ursprünglich viel zu hoch ansetzte.

123recht.de: Ein weiterer Klassiker sind sicherlich Fake-Gewinnspiele, sei es im Radio oder im Internet. Welche Folgen können dem Unternehmen bei solchen Gewinnspielen drohen?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Als Folge könnte die Einforderung des Gewinns stehen, wenn für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar gewesen ist, dass es sich hierbei um einen Scherz handeln sollte. Hier greift dann § 661a BGB, der für den Verbraucher unter Umständen sehr lukrativ sein kann.

Falsche Gewinnspiele: Keine Einwilligung zur Nutzung persönlicher Daten

123recht.de: Was ist mit meinen Daten, die ich dort, vor dem Hintergrund an einem Gewinnspiel teilzunehmen, eingegeben habe?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Sollte es sich nicht um ein tatsächliches Gewinnspiel gehandelt haben, ist auch jedwede Einwilligung zur Nutzung der Daten nicht existent, da die Grundlage entzogen wurde. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Nutzer mit der Speicherung einverstanden gewesen wäre, wenn er tatsächlich überhaupt keine Gegenleistung dafür erhält, nicht einmal die Gewinnchance.

Die Speicherung der Daten bewirkt dann einen Löschungsanspruch gegenüber dem Speichernden, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Das Unternehmen hat im Übrigen auch Auskunft darüber zu geben, ob und welche Daten gespeichert wurden. Eine solche Anfrage sollte im Vorfeld jeder Löschungsklage abgegeben werden.

Mein Fazit: Auch am 01. April sollten Unternehmen und Verbraucher stets die Augen offen halten, da auch an diesem Tag der Rechtsverkehr nicht stillsteht.

123recht.de: Vielen Dank Herr Hoffmeyer.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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