Anzeige wg. Unfallflucht

17. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
ultimathule
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wg. Unfallflucht

Hallo,

ich habe folgendes Problem:

Mein Auto steht auf einem Innenhof, welcher von zwei Häusern als Parkplatz genutzt wird. Da mein Platz sehr ungünstig liegt, wurde der Wagen bereits dreimal angefahren. Der Verursacher hat sich nie gemeldet, es blieben aber die letzten beiden Male blaue Lackspuren auf meinem schwarzen Auto zurück. Nun beim dritten Mal platzte mir der Kragen und ich suchte nach dem Verursacher. Fand dabei ein blaues Kfz mit den passenden Schäden beim Nachbarhaus. Daraufhin erstattete ich online Anzeige bei der Polizei gegen den (unbekannten) Halter des Wagens. Bisher gab es darauf keine Reaktion, aber ich stelle mir die Frage ob das vielleicht übertrieben war bzw. mir am Ende sogar Nachteile entstehen können ... Stichwort Falsche Verdächtigung o. ä. denn tatsächliche Beweise habe ich für den Vorgang nicht.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Stichwort Falsche Verdächtigung Die müßte "wider besseres Wissen" erfolgen. Wissen Sie genau, daß der blaue Pkw es NICHT war (bzw. sein Halter)? Natürlich nicht - also ist es keine falsche Verdächtigung. Abgesehen davon ist die Anzeige auf den Weg gebracht und kann nicht "zurückgezogen" werden.

-- Editiert von muemmel am 17.08.2017 17:10

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von ultimathule):
Anzeige bei der Polizei gegen den (unbekannten) Halter des Wagens.

Besser wäre gegen Unbekannt gewesen, denn es war ja der Fahrer der die Starftat beging.
Ist aber egal, die Beamten werden das berücksichtigen.



Zitat (von ultimathule):
aber ich stelle mir die Frage ob das vielleicht übertrieben war

Derart assoziales Verhalten ist zu Recht eine Straftat und eine konsequente Verfolgung ist nicht übertrieben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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