Anzeige wegen fahrraddiebstahl, Waffengesetz und Betäubungsmittelgesetz

24. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Knz139
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Anzeige wegen fahrraddiebstahl, Waffengesetz und Betäubungsmittelgesetz

Hallo Leute,
Ich bin neu hier und habe mich registriert, weil mir heute das zugestoßen ist und ich hier hoffentlich Rat finde:

Ich habe vor Ca 4 Wochen ein recht gutes abgeschlossenes Fahrrad gestohlen, das ich daraufhin lackiert habe. Heute Vormittag als ich auf dem Heimweg vom Fußballspielen war, ist vor mir auf der Straße ein Streifenwagen gefahren und hat angefangen zu wenden.
Da ich mit einem
1. geklautem Fahrrad ,
2. krusher für grad mit Blütenstaub Resten,
3. von beiden Seiten geschliffenem Würfmesser mit Ca 12cm Klinge( ich betreibe im Garten gerne Messerwerken gegen eine Zielscheibe),
4. ohne Personalien,
Unterwegs war Wurde ich paranoid und bog in einen Wohnhaus Block hinein, bei dem ich so tat als würde ich mein Fahrrad abstellen.
Sie stiegen aus, liefen auf mich zu und wollten meine Personalien, die ich aber nicht hatte, also wollten sie meine Sachen durchsuchen, worauf ich hingewiesen habe das sie das eigentlich nicht dürfen. Der aber hat gemeint da ich keine Personalien habe, dürfe er das.
Er fand meinen krusher, Messer und das Fahrrad das als gestohlen gemeldet wurde haben sie bei mir auch indentifiziert.
Ich kam also ins Revier und habe gemeint ich spreche mit meinem Anwalt. Da er aber nicht erreichbar ist wollte ich mich hier an euch melden.
Was könnte ich tun was strafmindernd wäre?
Was kommt auf mich zu?
Ich bin 20, Schüler und verdiene 200€ im Monat. Ich wurde früher mal wegen Diebstahls im Edeka, Sachbeschädigung und fahren ohne Fahrerlaubnis angezeigt, dies war aber vor mind. 6 Jahren und steht anscheinend laut Polizei nicht mehr in der Akte.
Danke im Voraus auf eure Antworten und ein schönes Wochenende:)

-- Editier von Knz139 am 24.07.2015 18:48

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Wie wäre es, einfach mal zu dem zu stehen, was man so verbockt?

Was, stellen Sie sich denn vor, sollte da noch strafmildernd in Frage kommen?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Gab es tatsächlich eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz?
Meines Wissens nach sind die Wurfmesser nicht verboten.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Knz139
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von teador):
Gab es tatsächlich eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz?
Meines Wissens nach sind die Wurfmesser nicht verboten.

Eigentlich müsste die Sache mit dem Messer fallengelassen werden. Denn ich hab es im selben Zustand in meinem Einkaufsviertel gekauft. Ich habe mich auch davor erkundigt und da ich das Messer aus einem bestimmten Interesse (in dem Fall sportliches messerwerfen) geführt habe können die mir nichts.
Zitat (von fb367463-2):
Wie wäre es, einfach mal zu dem zu stehen, was man so verbockt?
Was, stellen Sie sich denn vor, sollte da noch strafmildernd in Frage kommen?

Also die Verstöße mit dem "Betäubungsmitteln" und "Waffen" müsste fallengelassen werden.
Da ich noch keine Aussage gemacht habe, habe ich hier gefragt. Ich könnte schon gestehen, aber könnte auch was anderes sagen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
und da ich das Messer aus einem bestimmten Interesse (in dem Fall sportliches messerwerfen) geführt habe


Ganz so einfach ist es -wohl- nicht. Nur weil ich mir ein Holzbrett in den Garten hänge, kann ich nicht ständig ein Messer führen (dessen Führung eigentl. verboten ist - falls das bei Wurfmessern so ist), mit Berufung darauf, dass ich das auch ab und an mal gegen das Holzbrett werfe.

Es gibt auch Waffen, die z.B. nur für Theateraufführungen erlaubt sind. Da kann ich auch nicht hingehen (wenn man mich erwischt) und sagen, dass ich vorhatte an der nächsten Ecke ein 1-Mann-Theaterstück aufzuführen.

Wie gesagt, ich weiß so ad hoc nicht, ob das Führen des beschriebenen Messers "so" verboten ist, aber falls es so ist, wird man mit der "Sport-Nummer" in diesem Fall wohl nicht weit kommen.

Letztlich wäre es aber wohl ohnehin nur eine OWi.


Die Fahrradgeschichte ist Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 StGB . Mindeststrafe (bei Anwendung Erwachsenenrecht) = 3 Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe. Bei Anwendung Jugendrecht halt irgendwas aus dem Katalog der jugendrechtlichen Sanktionen (Sozialstunden etc.)

Das einzige was hier strafmildernd wirken könnte, wäre ein Geständnis.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ein Wurfmesser darf nicht mitgeführt(!) werden, wenn die Klingelton länger als 12 cm ist. Ein beidseitig geschliffenes Messer ist ein Dolch und als solches eine verbotene Waffe.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120356 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat:
und da ich das Messer aus einem bestimmten Interesse (in dem Fall sportliches messerwerfen) geführt habe können die mir nichts.

Du warst also gerade auf dem Weg zu einem sportlichen Wettkampf oder ähnlichem?



Zitat:
Also die Verstöße mit dem "Betäubungsmitteln"

Und da wird was genau vorgeworfen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Knz139
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Ein Wurfmesser darf nicht mitgeführt(!) werden, wenn die Klingelton länger als 12 cm ist. Ein beidseitig geschliffenes Messer ist ein Dolch und als solches eine verbotene Waffe.


Es ist ein Wurfmesser und kein Dolch, Habs genauso aus dem Laden gekauft gehabt, dieselben Dinger gibt's massenweise im Internet.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Knz139
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Du warst also gerade auf dem Weg zu einem sportlichen Wettkampf oder ähnlichem?


Ich hab damit trainiert und es in der Tasche liegen lassen, als ich daheim war habe ich vergessen es auszupacken. Habs nicht wirklich nötig mit einem Messer zur Selbstverteidigung rumzurennen

Zitat (von Harry van Sell):

Und da wird was genau vorgeworfen?

Der Besitz von Ca. 0,001g marihuana, das in Blütenstaubform in meinem crusher lag

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

ich spreche mit meinem Anwalt. Weiß der, daß Sie kein Geld haben? Einen Anwalt mandatieren, den man nicht bezahlen kann, kann nämlich die nächste Anzeige bringen (Eingehungsbetrug).

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120356 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat:
Es ist ein Wurfmesser und kein Dolch, Habs genauso aus dem Laden gekauft gehabt, dieselben Dinger gibt's massenweise im Internet.

Irgendwelche Bezeichnungen aus Internetshops etc. interessieren den Staatsanwalt wenig, der hält sich an die Gesetze, die Kommentierungen und die ständige gängige Rchtsprechung.
Ein Messer mit doppelseitiger Klinge ist unabhängig seiner Klingenlänge grundsätzlich eine Waffe, unterliegt somit dem Führtverbot nach § 42a WaffG .



Zitat:
Ich hab damit trainiert und es in der Tasche liegen lassen, als ich daheim war habe ich vergessen es auszupacken.

Damit wäre das Argument das man es aus einem bestimmten Interesse wie z.B. Ausübung eines Sportes geführt habe vom Tisch.



Zitat:
Besitz von Ca. 0,001g marihuana, das in Blütenstaubform in meinem crusher lag

Da müsste dem Staatsanwalt schon sehr langeilig sein wenn er das verfolgt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Außerdem kann ich im Internet jederzeit z.B. Stiftrevolver, Gürtelmesser, Wurfsterne und ähnliches kaufen, die allesamt unter das WaffG fallen... Das ist erfahrungsgemäß kein stichhaltiges Argument.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Araval
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 44x hilfreich)

Ich habe mal flugs einen Blick in unseren Waffenatlas geworfen. Dort steht, dass Wurfmesser und Wurfpfeile als Sportgeräte gelten und daher nicht unter das WaffG fallen.
Wenn es sich um ein MESSER mit feststehender Klinge über 12 cm handelt, ist das Führen eine Owi. Ausnahmen: Sport-/Brauchtums-/Film- und Theateraufführungen und so weiter oder das Messer wird in einem verschlossenen Behältnis transportiert oder es besteht ein berechtigtes Interesse am Transport (z. B. Verbringung nach dem Kauf).

Solange das Wurfmesser auch tatsächlich ein Wurfmesser ist und nicht umgearbeitet wurde liegt m. E. kein Verstoß WaffG vor.
Das bissl Gras... naja... wer's braucht :)
Der Fahrraddiebstahl wäre die Straftat die übrig bleibt.
Gibt es Vorstrafen?

Gruß Araval

Edit hat noch den § eingefügt

§ 1 Abs. 2 Nr. 2a und b WaffG

-- Editiert von Araval am 28.07.2015 11:17

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.349 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen