Anzeige Nachstellung und einfache vorsätzliche Körperverletzung

15. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb430622-35
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige Nachstellung und einfache vorsätzliche Körperverletzung

Bin zu Unrecht angezeigt worden, nach bisherigem Stand kam nur die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Es gab noch keine Akteneinsicht mehr weiß ich dazu nicht ( Lässt sich verstehen weil ich nichts gemacht habe ) . Kann nur entnehmen, was auf dem Zettel steht : Ihr Sohn soll einer Schülerin bereits mehrfach an die Brust gefasst und ihr einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben ( In der Stadt ). Andere sagten mir sie hätte ihre Verletzungen attestieren lassen ( Blaues Auge ). War es denn von meinem Eltern richtig hier einfach ohne mich zu fragen einen Anwalt einzuschalten ? Meine Eltern können bezeugen dass ich nie in der Stadt gewesen bin. Der Freund von der, die mich angezeigt hat hat mich schon öfters bedroht und gemobbt. Das weiß die Polizei und sie wurde schon vorgeladen, ( nochmal ) und ihr wurde gesagt dass sie die Wahrheit sagen muss. Und wie sieht es mit den Anwaltskosten / Verurteilung ... aus ? Sie hat ihre Freundin als Zeugin .... auch wenn es nicht vor Gericht kommt , aber ich denke dazu kommt es ..

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
War es denn von meinem Eltern richtig hier einfach ohne mich zu fragen einen Anwalt einzuschalten ?


Wenn sie ihn auch bezahlen wollen - warum nicht ? ;)

Zitat:
Meine Eltern können bezeugen dass ich nie in der Stadt gewesen bin


Nein, das können sie nicht. Oder lassen Sie Dich schon seit Deiner Geburt 24h am Tag nie aus den Augen?

Zitat:
Und wie sieht es mit den Anwaltskosten / Verurteilung ... aus ?


Wenn das Verfahren ohne Anklageerhebung einstellt wird, müssen Deine Eltern den Anwalt zahlen. Wenn Anklage erhoben wird, kommt es auf den Ausgang des Verfahrens an.

Zitat:
auch wenn es nicht vor Gericht kommt , aber ich denke dazu kommt es .


Dazu kann man ohne nähere Informationen nichts sagen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Neoner
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 39x hilfreich)

Zitat (von fb430622-35):
Ihr Sohn soll einer Schülerin bereits mehrfach an die Brust gefasst und ihr einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben

Wie Alt ist denn der Sohn? Wie alt ist das Mädchen?
Solche Vorwürfe kommen in der Regel ja nicht aus dem Nichts, das Mädchen hätte ja normalerweise keinen Grund dich zu Beschuldigen, wenn nichts vorgefallen ist. Ich tue mich schwer damit, zu glauben, dass sie dich "einfach so" ohne jegliche Vorgeschichte anzeigt. Gab es etwas? Eventuell gestritten oder sonst irgendwas vorgefallen? Gab es in naher Vergangenheit eine Außeinandersetzung mit ihr/ihrem Freund?
(Nein, ich möchte dir hier nichts unterstellen - ich denke nur, dass es eventuell eine Vorgeschichte gab.)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb430622-35
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin 16 und das Mädchen 15. Wie gesagt ihr Freund hat mich schon öfters bedroht und gemobbt mehr kann ich dazu nicht sagen. Ich schwöre bei Gott dass ich dieses Mädchen nie angefasst habe

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go460809-65
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bin der Fragesteller ( Account von meinem Bruder ). Also : Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 eingestellt, zum eigentlichen Tatzeitpunkt war ich in der Schule, dies belegen / beweisen Klassenbucheinträge. Zudem steht bei allen vermeintlichen Vorfällen Aussage gegen Aussage. Meine Eltern müssen jetzt 280 € Anwaltskosten zahlen. Kann man ihr die nicht auferlegen? Heißt eine Einstellung nach 170 Abs. 2 dass ich nachgewiesenermaßen Unschuldig bin oder nur dass man mir nichts beweisen kann. Weil ich ja mit meiner Unschuld ihr die Falschaussage nachweisen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

170(2) heißt, dass es nicht für eine Anklage gereicht hat. Die Anwaltskosten müssten Deine Eltern zivilrechtlich geltend machen, was aber wiederum mit Kosten verbunden ist. Der Ausgang wäre auch ungewiss, da man ihr hundertprozentig nachweisen müsste dass sie wissentlich gelogen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Heißt eine Einstellung nach 170 Abs. 2 dass ich nachgewiesenermaßen Unschuldig bin oder nur dass man mir nichts beweisen kann.

Das zweite.

Zitat:
Kann man ihr die nicht auferlegen?

Dafür müssten Sie beweisen können, dass die Anzeigeerstatterin absichtlich(!) falsche Angaben gemacht hat. Dass Sie unschuldig sind, reicht nicht aus.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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